Urteil des Bundesarbeitsgerichts Arbeitgeber muss für die Reinigung von Hygienebekleidung aufkommen

In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienebekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch, die Reinigung dieser Bekleidung auf eigene Kosten. Das bestätigte jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil.

Hygienebekleidung in Schlachthof
Die Reinigung der Hygienebekleidung müssen die Arbeitgeber zahlen, nicht die Arbeitnehmer. - © industrieblick, Fotolia.com

Der Kläger ist im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Der Betrieb stellte dem Kläger für seine Tätigkeit weiße Hygienebekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Bekleidung werden ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn abgezogen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte in seinem Urteil nun fest, dass ein solcher Lohnabzug nicht rechtens ist und eine Nachzahlung des abgezogenen Lohns fällig wird.

Die Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts:

"Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienebekleidung zu tragen und diese der Beklagten gemäß § 670 BGB zu erstatten. Die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Die Beklagte hat die Reinigungskosten nicht im Interesse des Klägers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet. Nach Anhang 'II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1' der nationalen Lebensmittelhygieneverordnung müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach 'Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene' ist die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt."