Finanzamt Betriebsprüfung kurz vor Jahreswechsel

In den nächsten Wochen dürften viele Betriebsprüfer der Finanzämter versuchen, noch kurz vor dem Jahreswechsel eine Betriebsprüfung in Betrieben zu starten. Das sind vor allem Prüfungsfälle, bei denen ohne Prüfung die Festsetzungsverjährung für ein Prüfungsjahr eintreten würde.

Der Eintritt der Festsetzungsverjährung bedeutet, dass dieses Jahr für das Finanzamt tabu ist, also keine Steuernachforderungen mehr festgesetzt werden dürfen. Der Prüfungsbeginn kurz vor dem Jahresende soll genau diese Festsetzungsverjährung verhindern. Denn beginnt die Prüfung noch vor dem Jahreswechsel, kommt es zu einer so genannten Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 EStG. In diesem Fall können die Steuerbescheide der Prüfungsjahre bis zum Ende der Prüfung noch geändert werden.

Beispiel: Der Steuerzahler hat die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 im Jahr 2013 beim Finanzamt eingereicht. Normalerweise würde die Festsetzungsverjährung für 2012 am 31.12.2017 eintreten. Deshalb kündigt das Finanzamt per Prüfungsanordnung noch im Dezember 2017 den Beginn einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 an.

Prüfungsbeginn alleine reicht nicht für Ablaufhemmung 

Doch ein Alibi-Start reicht nicht, um die Ablaufhemmung in Gang zu setzen. Der Prüfer des Finanzamts muss nachweislich erste qualifizierte Prüfungshandlungen durchführen. Nur dann kann er verhindern, dass die Festsetzungsverjährung eintritt (BFH, Urteil v. 26.4.2017, Az. I R 76/15).

Erscheint er zum Prüfungsbeginn in 2017 nur, macht ein wenig Small-Talk, trinkt eine Tasse Kaffee, geht wieder und kommt erst Monate Später wieder, hat die Betriebsprüfung in 2017 offiziell nicht begonnen. Folge: Präsentiert das Finanzamt für das erste Jahr der Prüfung einen Änderungsbescheid, kann der Geprüfte dagegen vorgehen mit dem Hinweis, dass aufgrund der fehlenden qualifizierenden Prüfungshandlungen zumindest für das erste Prüfungsjahr die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Steuertipp: Die Festsetzungsverjährung kann verhindertwerden. Dazu muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden, dass die Prüfung erst 2018 starten soll und dass der Geprüfte damit einverstanden ist, dass die Ablaufhemmung für das erste Prüfungsjahr eintreten soll.