Änderung ab 1. Oktober 2017 Mindestlohn: Das gilt für Textilpflegebetriebe

Ab 1. Oktober 2017 gibt es für einige Betriebe der Textilpflegebranche Änderungen in Sachen Mindestlohn. Es gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Betriebe der gesetzliche Mindestlohn mit 8,84 Euro pro Stunde brutto.

In der Textilpflegebranche kommen seit dem 1. Januar 2015 durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes zwei unterschiedliche Lohnuntergrenzen zur Anwendung. Es gilt ein seit Februar 2014 gültiger tariflicher Mindestlohn, der vom Bundeswirtschaftsministerium als allgemeinverbindlich erklärt worden ist; ebenso gilt teilweise der gesetzliche Mindestlohn in der Branche. Die beiden Regelungen im Überblick:

  • Betriebe mit maximal 50 Prozent Anteil im Objektkunden­geschäft im Verhältnis zum Gesamtumsatz unterfallen dem gesetzlichen Mindestlohn. Seit 1. Januar 2017 gelten 8,84 Euro pro Stunde brutto, gültig bis 31. Dezember 2018.
  • Betriebe mit mehr als 50-prozentigem Anteil im Objektkundengeschäft im Verhältnis zum Gesamtumsatz unterfallen dem allgemeinverbindlichen Mindestlohntarif. Aktuell liegt dieser tarifliche Mindestlohn bei 8,75 Euro brutto pro Stunde - und damit unter dem Niveau des gesetzlichen Mindestlohns. Dies gilt bis 30. September 2017, da der Mindestlohntarifvertrag nicht fortgesetzt wird.

    Ab 1. Oktober 2017 fallen alle Betriebe in der Textilpflegebranche automatisch in den Geltungsbereich des gesetzlichen Mindestlohns mit 8,84 Euro pro Stunde brutto.

Infos: www.dtv-bonn.de/tarifpolitik.html