Zu Beginn des Jahres vermeldeten viele Betriebe, dass sie ihre Mitarbeiter (erneut) in Kurzarbeit schicken. Für den Arbeitnehmer gibt es hierbei zwei Risiken, die er kennen sollte. Zum einen kann das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit zu Steuernachzahlungen führen, zum anderen können Einnahmen aus einem Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Arbeitgeber, die Kurzarbeit eingeführt haben oder planen, sollten ihre Mitarbeiter auf diese beiden Risiken hinweisen. Gegen die drohenden Steuernachzahlungen gibt es keine Hilfsmittel, wohl aber gegen die Anrechnung der Einnahmen aus einem Minijob auf das Kurzarbeitergeld.
• Steuernachzahlungen: Zwar ist das von der Agentur für Arbeit überwiesene Kurzarbeitergeld grundsätzlich steuerfrei, es unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet im Klartext: Das Kurzarbeitergeld führt zu einem höheren Steuersatz auf das übrige Einkommen. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen oder zu deutlich geringeren Steuererstattungen kommen.
• Problemfall Minijob: Um die finanziellen Einbußen der Kurzarbeit auszugleichen, treten viele Kurzarbeiter einen Minijob auf 400-Euro-Basis an. Die Oberfinanzdirektion Koblenz warnt jedoch in einer Mitteilung vom 8. Januar 2010 davor, dass diese 400 Euro auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Das gilt jedoch nur, wenn der Minijob erst nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurde.
Tipp: Ist also Kurzarbeit geplant, sollten die Mitarbeiter noch vor Beginn der Kurzarbeit einen Minijob antreten. In diesem Fall werden die 400 Euro nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
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dhz