Arbeitgeber, die einem Mitarbeiter wegen eines Umzugs näher zum Arbeitsplatz finanziell unterstützen möchten, momentan aber nicht das nötige Kleingeld dafür haben, können mit einem Steuertipp helfen. Denn zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann er dem Finanzamt seine Umzugskosten und Umzugskostenpauschalen als Werbungskosten präsentieren.
Beruflich ist ein Umzug auch, sobald sich der Arbeitnehmer täglich für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit und nach Hause insgesamt eine Stunde Fahrzeit spart. Die Hamburger Finanzrichter hatten darüber zu entscheiden wie die Fahrzeitersparnis nachzuweisen ist. Der Arbeitnehmer in dem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Hamburg führte Aufzeichnungen und gab an, sich im Berufsverkehr täglich eine Stunde Fahrzeit zu sparen. Aus diesem Grund präsentierte er dem Finanzamt in seiner Steuererklärung 4.500 Euro Umzugskosten als Werbungskosten. Doch das Finanzamt lehnte ab. Drei verschiedene Routenplaner aus dem Internet kamen nicht auf eine tägliche Fahrzeitersparnis von einer Stunde.
Die Richter urteilten, dass die durchschnittliche Zeitersparnis der drei Routenplaner maßgeblich sei, ob die tägliche Stunde Fahrzeitersparnis erreicht wird oder nicht (Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 9. Oktober 2008, Az. 5 K 33/08).
Tipp: Wer dem Finanzamt beruflich veranlasste Umzugskosten als Werbungskosten präsentieren möchte, muss die Fahrzeitersparnis also anhand eines oder mehrerer Routenplaner nachweisen. Die ausgedruckten Unterlagen sollten dem Finanzamt als Beweis der Steuererklärung beigeführt werden.
dhz