Steuertipp Dienstwagen: Umsatzsteuer für Privatfahrten?

Darf ein Arbeitnehmer oder der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen betrieblichen Dienstwagen privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, ist klar, dass er dafür lohnsteuerlich einen geldwerten Vorteil versteuern muss. Doch muss der Arbeitgeber für diese Fahrten auch Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen?

Die Antwort gleich vorweg: "Ja“, der Arbeitgeber muss neben der Lohnversteuerung für solche Fahrten auch Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Das wird leider häufig vergessen und führt oftmals zu Steuernachzahlungen mit teuren Nachzahlungszinsen. Die Finanzverwaltung unterstellt bei Gestellung eines Dienstwagens, dass eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vorliegt.

Beispiel:

Arbeitnehmerin Huber darf einen Dienstwagen des Textilpflegebetriebs (Bruttolistenpreis: 30.000 Euro) für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit verwenden (einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit 10 km). Ein Fahrtenbuch hat Arbeitnehmerin Huber nicht geführt. Für die Dienstwagengestellung ist lohnsteuerlich und umsatzsteuerlich Folgendes zu versteuern:

Zu versteuernder geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer 

Zu versteuern
Privatnutzung des Dienstwagens (30.000 Euro x 1% x 12 Monate) 3.600 Euro
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (30.000 Euro x 0,03% x 10 km x 12 Monate) 1.080 Euro
Gesamter zu versteuernder geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer 4.680 Euro

Umsatzsteuer für Dienstwagennutzung 

Die Umsatzsteuer ist aus dem lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil herauszurechnen.

Umsatzsteuer
Lohnsteuerlicher Wert 4.680 Euro : 119 x 19 747,22 Euro

Steuertipp: Nutzt ein Unternehmer selbst einen Firmenwagen, muss er nur für die Privatnutzung Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen und nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Denn Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durch den Unternehmer gelten als unternehmerische Fahrten (Abschnitt 15.23 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).