EU-Energieeffizienz-Richtlinie Energieaudits für Nicht-KMU verpflichtend

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Energieeffizienz

Mit der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) werden Energieaudits für Nicht-KMU verpflichtend – auch für Textilpflegebetriebe. Eine Zuwiderhandlung kann für Unternehmen teuer werden: Es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

In der ressourcenintensiven Texilpflgegebranche ist Energieeffizienz besonders wichtig. - © links: made_by_nana, Fotolia.com; rechts: Schönhaar

Die Energieeffizienz soll im gesamten EU-Raum kontinuierlich steigen: Das ist die Vision der Europäischen Union, die hierfür auch die Unternehmen in die Pflicht nimmt. Bis zum Jahr 2020 soll die Energieeffizienz um 20 Prozent wachsen. Deshalb sind durch die EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sind, in EU-Mitgliedsstaaten zu Energieaudits verpflichtet. Um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, gab es eine Anpassung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Die Änderungen traten am 22. April 2015 in Kraft. Für die Umsetzung des Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

Ab dem Zeitpunkt des ersten Audits müssen diese alle vier Jahre wiederholt werden. Das erste muss zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 erfolgen. Wer das Energieaudit nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belangt werden. Auch wenn ein Unternehmen fälschlicherweise behauptet, ein KMU zu sein, wird ein Bußgeld fällig (zur Definition von KMU siehe weiter unten im Artikel).

Systematische Analyse des Energieeinsatzes

Die Audits müssen gemäß DIN EN 16247-1 durchgeführt werden. Daraus geht hervor, dass es einen Verantwortlichen oder einen Ansprechpartner im Unternehmen geben muss. Ein Energieaudit ist nach der Norm eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation. Energieauditoren sollen Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen identifizieren und über sie berichten. Zudem soll am Ende des Audits für das Unternehmen durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachvollziehbar sein, welche Investitionen sich in welchem Zeitraum rechnen.

Das Audit muss mindestens 90 Prozent des gesamten Energieverbrauchs erfassen. Der gesamte Energieverbrauch ist laut Definition die Menge der eingesetzten Endenergie im maßgeblichen betrachteten Zeitraum im ganzen Unternehmen. Die Basis sollen aktuelle, kontinuierliche oder zeitweise gemessene, belegbare Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen bilden. Um ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz zu erhalten, sollte das Audit verhältnismäßig und repräsentativ sein.
Bei der Ermittlung der Daten sind auch anerkannte Schätzverfahren zulässig. Demgegenüber können Energiekosten für die Bestimmung des Energieverbrauchs nicht zugrunde gelegt werden, sie können aber bei der Erstbewertung Bereiche mit wesentlichem Energieverbrauch identifizieren.

Nur ausgebildete Energieauditoren

Das BAFA führt eine Liste, in der Personen enthalten sind, die die Audits durchführen dürfen. Die Auditoren müssen die Anforderung des EDL-G erfüllen und über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügen. Jedoch müssen die Energieauditoren nicht zwangsläufig auf der Liste des BAFA stehen. Es ist auch möglich, die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Auditors erst auf Anforderung des BAFA im Rahmen einer Kontrolle nachzuweisen.

Auch unternehmensinterne Personen können ein Audit durchführen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein dürfen, die einem Audit unterzogen werden. Es ist aber zulässig, den Energiebeauftragten oder Energiemanager als Auditor einzusetzen. Das BAFA hat ein Merkblatt zur Voraussetzungen für eine Zulassung der Energieberater verfasst, das unter www.bafa.de heruntergeladen werden kann.

Wer von den verpflichtenden Audits befreit ist, lesen Sie auf der nächsten Seite.

KMU sind von den Audits befreit. Doch sie müssen nachweisen können, dass sie unter diese Kategorie fallen und eine Selbsterklärung abgeben, wenn sie vom BAFA kontrolliert werden. Auf der Internetseite des BAFA finden Sie ein Erklärungsformular hierzu.

Zudem sind Unternehmen ausgenommen, die über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) verfügen. Unternehmen, die solche einführen, sind im ersten Jahr nach dem Stichtag bei der Nachweisführung entlastet. Denn die Zertifizierung der Systeme könnte bis zum 5. Dezember 2015 noch nicht abgeschlossen sein. Eine Zertifizierung nach ISO 14001 zählt zwar nicht dazu, das System kann aber zu EMAS aufgewertet werden.

Unternehmen, für die ein Audit verpflichtend ist, müssen die Durchführung dessen nur mit Aufforderung melden. Das BAFA führt stichprobenartige Kontrollen durch und fordert einen Nachweis ein. Das BAFA teilt dem Unternehmen mit, welche Unterlagen es benötigt. Der Auditor weist die Durchführung des Audits nach und bestätigt, dass die Anforderungen gemäß EDL-G eingehalten wurden. Auch der Ansprechpartner im Unternehmen sollte die erfolgreiche Durchführung bestätigen.

Die Unternehmen, die vom Energieaudit wegen der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagements freigestellt sind, müssen einen Nachweis erbringen, falls sie hierzu aufgefordert werden. Wird das Unternehmen zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 kontrolliert, reicht ein Nachweis über den Beginn der Einrichtung aus, falls die Zertifizierung noch nicht abgeschlossen ist. Diese sollte aber bis Ende 2016 abgeschlossen sein und das Unternehmen muss das Zertifikat bis Ende März 2017 nachreichen.

Textilpflegebetriebe, die nicht unter die Kategorie KMU fallen, sollten sich zeitnah um die unterschiedlichen Möglichkeiten Gedanken machen. Denn bis Dezember 2015 muss dies geklärt sein.

Definition KMU

Da kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von den Energieaudits befreit sind, ist eine genaue Definition derer nötig. Besonders vor dem Hintergrund des gemeinsamen Markts ohne Binnengrenzen der Europäischen Union, fürchtete der Rat, dass unterschiedliche Definitionen von Mitgliedsstaaten zu Inkohärenzen führen. Die Europäische Kommission definiert KMU folgendermaßen: „Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.“ (Auszug aus der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission)

Hilfe in Sachen Audit und Energiemanagementsystem für Textilreinigungen, Wäschereien und Textilserviceunternehmen gibt es auch beim Deutschen Textilreinigungs-Verband (DTV). Dieser unterstützt seine Mitgliedsbetriebe mit günstigen Verbandslösungen. Weitere Informationen dazu gibt es online unter www.dtv-bonn.de .