Immissionsschutzgesetz-Luft Fahrbeschränkungen in Sanierungsgebieten

Das sind die Gebiete mit der neuen Kennzeichnungspflicht. Quelle: WKÖ - © Quelle: WKÖ, Grafik: RWT

3 Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) sieht vor, dass in Gebieten, in denen Grenzwerte für Luftschadstoffe überschritten worden sind („IG-L-Sanierungsgebiete“) – differenziert nach Abgasklassen –, Fahrverbote für Kfz verhängt werden können. Die konkrete Vorschreibung der Verkehrsbeschränkungen erfolgt in den Bundesländern durch Verordnungen des jeweiligen Landeshauptmanns.

Stufenweise Fahrverbote

Besondere Bedeutung erhält die „Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung“ gemäß IG-L nun dadurch, dass in Wien sowie in Teilen von Niederösterreich in Sanierungsgebieten stufenweise Fahrverbote für Lkw der Euro-Klassen 0 und älter, sowie für die Klasse 1 und in einem weiteren Schritt auch für die Klasse 2
verhängt wurden. Folgende Fahrverbotsstufen sind demnach vorgesehen:

  • Fahrverbot für Fahrzeuge der Klasse N bis inklusive Euro 1 seit 1. Juli 2014.
  • Fahrverbot für Fahrzeuge der Klasse N bis inklusive Euro 2 ab 1. Jänner 2016.

Zu beachten ist, dass alle Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N (unabhängig der Gewichtsklasse), welche nicht vom geplanten Fahrverbot betroffen sind, seit dem 1. Jänner 2015 mit der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette versehen sein müssen, wenn sie im betroffenen Sanierungsgebiet betrieben werden sollen.

Ebenso wurden in der Steiermark die bereits existierenden Fahrverbote (N ab 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) bis ­Euro 2) in den Sanierungsgebieten der Abgasklassenkennzeichnungsverordnung unterworfen.

  • Fahrverbot für Fahrzeuge der Klasse N ab 7,5 t hzG bis inklusive Euro 2 seit 1. Jänner 2014.

Das bedeutet, dass alle Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N mit mehr als 7,5 t hzG seit dem 1. Jänner 2015 mit der Abgasklassenkennzeichnungsplakette versehen sein müssen, wenn sie in den betroffenen Sanierungsgebieten betrieben werden sollen.

Strafen

Personen, welche gegen zeitliche und räumliche Fahrbeschränkungen verstoßen, können von den Organen der Straßenaufsicht an der Inbetriebnahme und dem Lenken des Fahrzeuges gehindert werden. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, Zwangsmaßnahmen wie die Abnahme des Fahrzeugschlüssels, das Absperren oder Anlegen technischer Sperren, das Einstellen des Fahrzeuges, die Abnahme des Führerscheines und dergleichen anzuwenden. Eine Verwaltungsüber­tretung liegt vor, wenn diese Plaketten missbräuchlich verwendet werden (bis zu 7.270 Euro) oder gegen eine verpflichtende Kennzeichnung (bis zu 2.180 Euro) verstoßen wird.

Zu beachten ist, dass auch bei Fahrten mit Probefahrtkennzeichen (blaue Kennzeichen) in Fahrverbotszonen eine Kennzeichnung des Fahrzeuges mittels Abgasklassenkennzeichnungsplakette notwendig ist.

Ausgabestellen

Beim Inverkehrbringen neuer Fahrzeuge sind der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter (Importeur) sowie im Auftrag des Erzeugers oder des Bevollmächtigten tätige Fahrzeughandelsbetriebe zur Anbringung der Abgasklasse berechtigt. Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen kann der Fahrzeughalter ausschließlich § 57a KFG-Begutachtungsstellen und Landesprüfstellen mit einer Zuordnung beauftragen. Die Abgasklassenkennzeichnungsplakette muss von Mitarbeitern der befugten Stelle (ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t) an der rechten Innenseite der Windschutzscheibe unmittelbar neben oder unter der Begutachtungsplakette (§ 57a KFG) angebracht werden.

Info: www.wko.at