Betriebsausgabenabzug Fahrtkosten mit Firmenwagen richtig verbuchen

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, mehrere Betriebsstätten oder gar keine – Fahrtkosten mit einem Firmenwagen können bei einem Unternehmer ganz unterschiedlich ausfallen. Wichtig ist das für den Betriebsausgabenabzug. Das gilt aktuell.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Infoschreiben dazu Stellung genommen, wann Unternehmer für Fahrten mit ihrem Firmen-Pkw die vollen Fahrtkosten als Betriebsausgaben verbuchen dürfen und wann nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (einfache Strecke) den Gewinn mindern darf.

In dem Schreiben vom 23.12.2014 (Az. IV C 6 – S 2145/10/10005:001) werden folgende Grundsätze zum Betriebsausgabenabzug für Fahrtkosten mit dem Firmenwagen aufgestellt:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale abziehbar.
  • Hat ein Arbeitnehmer mehrere Betriebsstätten (Niederlassungen), ist eine erste Betriebsstätte zu bestimmen. Nur die Fahrten zwischen Wohnung und dieser ersten Tätigkeitsstätte führen dann zum geminderten Betriebsausgabenabzug mit der Entfernungspauschale.
  • Eine erste Tätigkeitsstätte hat ein Unternehmer an dem Ort, an dem er sich arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will.
  • Hat ein Unternehmer keine betrieblichen Räumlichkeiten, sondern fährt nur wechselnde Einsatzstellen an, hat er gar keine erste Betriebsstätte .
  • Das häusliche Arbeitszimmer ist nie eine Betriebsstätte.

Praxistipp: In der Praxis bedeuten diese Grundsätze, dass Unternehmer aussagekräftige Aufzeichnungen führen müssen, an welcher Filiale bzw. an welcher Einsatzstelle sie an welchem Tag wie lange tätig waren. Ohne Aufzeichnungen kann es dazu kommen, dass das Finanzamt Kürzungen bei den Fahrtkosten vornimmt.

Neu ist auch, dass die Einrichtung eines Kunden zur ersten Betriebsstätte werden kann, wenn die Dauer der Tätigkeit dort entweder unbegrenzt ist oder mehr als 48 Monate dauern soll.

Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Fahrtkosten ist unter bundesfinanzministerium.de abrufbar.