Dienstverhältnisse bestimmen Fallweise Beschäftigte richtig abrechnen

Der Hauptverband der WKO erklärt, wie aus Dienstgebersicht bei fallweiser Beschäftigung abzurechnen ist. Grafik: Robert Kneschke – stock.adobe.com - © Robert Kneschke – stock.adobe.com

3 Wenn Personen in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden oder wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist, dann liegt eine sogenannte fallweise Beschäftigung vor. In diesem Fall ist nach Ansicht des Hauptverbands der Wirtschaftskammer Österreich jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten.

Aus Sicht der Dienstgeber

Um zu beurteilen, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, muss keine Zusammenrechnung der Entgelte der mehreren fallweisen Beschäftigungen erfolgen. Aus Sicht des Dienstgebers ist jedes Beschäftigungsverhältnis, also jeder Beschäftigungstag, geringfügig abzurechnen, wenn das Entgelt pro Kalendertag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro nicht übersteigt. Liegt das Entgelt unter jener Grenze, ist eine Abrechnung als vollversicherter Dienstnehmer unzulässig, auch wenn dies Dienstnehmer und Dienstgeber einvernehmlich beabsichtigen. Nach Auslegung des Hauptverbandes bedeutet fallweise Beschäftigung, dass die Termine „von Einsatz zu Einsatz“ vereinbart werden.

  • Beispiel: Der Dienstnehmer ist am 5., 10. und 27. August fallweise beschäftigt. Pro Tag beträgt das Entgelt jeweils 200 Euro. Die genauen Einsatztage werden nicht im Vorhinein vereinbart, sondern kurzfristig festgelegt. Jeder Beschäftigungstag ist geringfügig abzurechnen, da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze pro Beschäftigungstag nicht überschritten wird.

Wird allerdings im Vorfeld vereinbart, dass der Dienstnehmer beispielsweise am 3., 7., 10., 13., 21. und 27. August tätig wird, geht der Hauptverband von einer durchlaufenden Beschäftigung vom 3. bis 27. August aus. Das gesamte laufende Entgelt für das befristete Dienstverhältnis ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit heranzuziehen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt überschritten, liegt im ganzen Zeitraum Vollversicherung vor. Wird die Grenze insgesamt nicht überschritten, ist der Dienstnehmer geringfügig abzurechnen.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen der fallweisen Beschäftigung sind bei einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) anhand von Vereinbarungen nachzuweisen. Wird im Rahmen einer GPLA eine durchlaufende Beschäftigung festgestellt, drohen Nachzahlungen für die Vollversicherung, wenn die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt überschritten wird. Risikoloser ist es, wenn die monatliche Grenze „vorsorglich“ eingehalten werden kann.

Entrichtung der Dienstgeberabgabe

Der Dienstgeber hat die Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 Prozent zu entrichten, wenn er im Kalendermonat zumindest zwei geringfügig Beschäftigte hat und die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen der geringfügig Beschäftigten den Grenzwert von 638,54 Euro (2017) übersteigt. Wird der Grenzwert nicht überschritten, kann sich der Dienstgeber diese Kosten ersparen.

  • Bei der Prüfung des Grenzwerts, ob die Dienstgeberabgabe anfällt, ist die tägliche Höchstbeitragsgrundlage von 166 Euro zu beachten.
  • Für die Berechnung der Höhe der Dienstgeberabgabe ist nach dem Hauptverband die Summe der tatsächlichen monatlichen Entgelte auch über der Höchstbeitragsgrundlage einschließlich Sonderzahlungen heranzuziehen.
  • Beitragsgrundlage Unvallversicherung (1,3 Prozent): Begrenzt mit Höchstbeitragsgrundlage 166 Euro täglich.
  • Zusätzlich ist ab dem zweiten Beschäftigungstag der Beitrag zum Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) von 1,53 Prozent zu entrichten.

Infos: www.wko.at