Investitionsabzug Gekaufter Gegenstand muss im Betrieb bleiben

Wer die Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag erfüllt, spart Steuern. Wichtig ist es jedoch, dass der gekaufte Gegenstand einige Zeit im Betrieb verbleibt. Was beim Investitionsabzugsbetrag zu beachten ist.

Erfüllen Sie die Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag, dürfen Sie bereits im Jahr der Planung von Investitionen 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehen. Wird investiert, müssen Sie allerdings beachten, dass der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr in Ihrem Betrieb verbleiben muss. Andernfalls kippt der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend.

Diese Steuerspielregeln gelten 

Scheidet ein Gegenstand, für den in der Vergangenheit ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf der zweijährigen Verbleibensfrist aus dem Betrieb aus, gelten folgende Steuerspielregeln:

Vorzeitiges Ausscheiden ist schädlich und führt zum rückwirkenden Wegfall des Investitionsabzugsbetrags Vorzeitiges Ausscheiden ist unschädlich für den Investitionsabzugsbetrag
Verkauf des Gegenstandes Totalschaden des Gegenstandes
Entnahme des Gegenstandes ins Privatvermögen Verlust durch höhere Gewalt (Brand, Diebstahl)
Überfügung in anderen Betrieb Umtausch wegen Mängeln
Veräußerung/Aufgabe des Betriebs Unentgeltliche Übertragung des Betriebs, wenn der Erwerber die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt

Folge bei schädlichem Ausscheiden eines Gegenstandes 

Scheidet ein Gegenstand vor Ende des Folgejahrs nach dem Kauf aus dem Betrieb aus, ist der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend zu versagen. Das Finanzamt ändert hier den Steuerbescheid des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde.

Folge: Der damalige Steuervorteil ist ans Finanzamt zurück zu zahlen. Zusätzlich setzt das Finanzamt Nachzahlungszinsen fest.

Praxistipp: Neben der Verbleibensvoraussetzung müssen Sie im Jahr des Kaufs des Gegenstandes und im Folgejahr zudem nachweisen, dass der Gegenstand insgesamt zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wurde. Auch hier gilt: Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kippt das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend. Bei einem Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw erwartet das Finanzamt zum Nachweis der mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung die Führung eines Fahrtenbuchs.