Finanzen Kassenführung: Notizzettel genügen steuerlich nicht

Beim Thema Kassenführung verstehen Finanzbeamte keinen Spaß. Sobald ein Unternehmer seine Pflichten in puncto Kassenführung missachtet und weitere Mängel festgestellt werden, drohen Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn. Steuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen sind die fatale Folge. Ein Unternehmer, der seine Kassenführung mit Notizzetteln erledigte, musste das nun schmerzlich vor Gericht feststellen.

Grundsätze zur steuerlichen Kassenführung 

Bei der steuerlichen Kassenführung gilt nach § 146 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung sowie nach § 22 Umsatzsteuergesetz die Einzelaufzeichnungspflicht. Demnach müssen Anfangs- und Endbestand bei einer auf einen täglichen Kassenbericht gestützten Kassenführung abgestimmt und nicht nur rechnerisch fortgeführt werden. Erforderlich ist eine tägliche Auszählung der Kassen nach Geschäftsschluss. Die fehlende Aufzeichnung ist bei der Kassenführung nur dann unschädlich, wenn die Kassensumme anhand von aufbewahrten Kassenzetteln oder Bons nachvollziehbar ist.

Lose Notizzettel: steuerlich unwirksam 

In einem Urteilsfall wurden diese strengen Grundsätze zur Kassenführung einem bilanzierenden Friseur zum Verhängnis. Er verzichtete auf die tägliche Auszählung seiner Kasse, sondern ermittelte den täglichen Kassenbestand anhand loser Notizzettel. Da der erklärte Rohgewinn auch unter den Rohgewinnsätzen laut der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums lag und fehlerhafte Aufzeichnungen zu EC-Kartenzahlungen vorlagen, wurde die Kassenführung als steuerlich unwirksam eingestuft (FG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 13.2.2017, Az. 7 V 7345/16 und 7 V 7346/16).

Steuertipp: Inhabern von Textilpflegebetrieben, die aufgrund dieses Urteils ein unbehagliches Gefühl bezüglich ihrer Kassenführung bekommen, empfiehlt sich der umgehende Kontakt mit dem Steuerberater. Dieser kann klipp und klar festlegen, wie die Kassenführung aufgebaut sein muss, damit das Finanzamt keine Kritik anbringen kann.