Gewerbesteuererklärung Leasingraten für Maschinen hinzurechnen?

Textilpflegebetriebe wissen häufig nicht, ob sie Leasingraten für Maschinen und Fahrzeuge in der Gewerbesteuererklärung als Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter erfassen müssen. Die Antwort: Wohl eher schon.

Textilpflegebetriebe, deren betrieblicher Fuhr- und Maschinenpark hauptsächlich aus Leasingfahrzeugen und -maschinen besteht, wissen oftmals nicht, ob sie diese Leasingraten in der Gewerbesteuererklärung als Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter erfassen müssen.

Hintergrund: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 20 Prozent hinzuzurechnen. In einem gleichlautenden Erlass vom 2. Juli 2012 findet sich jedoch ein Hinweis, dass die kurzfristige Anmietung von Pkws nicht in die Hinzurechnungen einzubeziehen ist. Deshalb taucht immer wieder die Frage auf, ob die Leasingraten für Pkw und Maschinen sich gewerbesteuerlich überhaupt auswirken.

Ausnahme für Leasingfahrzeuge auf Auswärtstätigkeit 

Die Ausnahmeregelung, nach der Leasingraten für kurzfristig angemietete Fahrzeuge gewerbesteuerlich nicht hinzuzurechnen sind, gilt nur für geleaste Fahrzeuge während einer betrieblichen Auswärtstätigkeit. Hier soll vermieden werden, dass Unternehmer ihre Reisekostenabrechnung und die ihrer Mitarbeiter auf Leasingraten durchsuchen müssen. Für kurzfristige Anmietungen außerhalb von Auswärtstätigkeiten gilt diese Ausnahmeregelung nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nicht.

Praxistipp: Selbst wenn 20 Prozent der Leasingraten für den Fuhrpark und für Maschinen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen sind, bedeutet das noch lange nicht, dass sich dadurch die Gewerbesteuerbelastung erhöht. Denn das Finanzamt zieht von den Hinzurechnungen für Zinsen, Mieten und Pachten sowie für Lizenzen einen Freibetrag von 100.000 Euro ab und erhöht den Gewerbeertrag nur noch in Höhe der verbleibenden Hinzurechnungen mit 25 Prozent. Für viele Betriebe bedeutet das: Zu erfassen sind die Hinzurechnungen in der Gewerbesteuererklärung, steuerlich auswirken werden sich diese Hinzurechnungen unter dem Strich jedoch nicht.

Schema zur Ermittlung der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 

Zinsen zu 100% ………. Euro
+ Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter zu 50% ………. Euro
+ Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter zu 20% ………. Euro
+ Mieten und Pachten für überlassene Rechte zu 25% ………. Euro
= Gesamte Hinzurechnungen ………. Euro
- Freibetrag von 100.000 Euro -100.000 Euro
= Verbleibende Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG ………. Euro
x 25% = tatsächlicher Hinzurechnungsbetrag ………. Euro