Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wie Ehegatten behandelt werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Lebenspartner nun auch bei den nahen Angehörigen im Sinn des § 15 Abgabenordnung aufnehmen müssen. Hier die wichtigsten Infos dazu.
Nach dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 23. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2014, S. 1042) Folgendes festgelegt:
Angehörige im Sinn des § 15 Abgabenordnung sind nun auch:
- der Verlobte im Sinn des Lebenspartnergesetzes (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AO)
- der Lebenspartner (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AO)
- Lebenspartner der Geschwister (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AO)
- Geschwister der Lebenspartner (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AO)
Steuerlich werden Verträge zwischen nahen Angehörigen kritischer begutachtet. Bei Abweichungen zum Üblichen kann steuerlich ein unzulässiger Gestaltungsmissbrauch unterstellt werden.
Praxistipp: Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen empfiehlt sich zur steuerlichen Wirksamkeit Folgendes:
- Die Verträge sollten schriftlich vereinbart sein.
- Beide Vertragsparteien müssen sich an das vertraglich Vereinbarte halten.
- Die vereinbarten Konditionen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Steuerlich werden nur Ausgaben für Mieten, Zinsen oder Gehälter anerkannt, die auch zwischen Fremden üblich wären.