Abgabenordnung Lebenspartner gelten steuerlich als nahe Angehörige

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wie Ehegatten behandelt werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Lebenspartner nun auch bei den nahen Angehörigen im Sinn des § 15 Abgabenordnung aufnehmen müssen. Hier die wichtigsten Infos dazu.

Nach dem Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 23. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2014, S. 1042) Folgendes festgelegt:

Angehörige im Sinn des § 15 Abgabenordnung sind nun auch:

  • der Verlobte im Sinn des Lebenspartnergesetzes (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AO)
  • der Lebenspartner (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AO)
  • Lebenspartner der Geschwister (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AO)
  • Geschwister der Lebenspartner (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AO)

Steuerlich werden Verträge zwischen nahen Angehörigen kritischer begutachtet. Bei Abweichungen zum Üblichen kann steuerlich ein unzulässiger Gestaltungsmissbrauch unterstellt werden.

Praxistipp: Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen empfiehlt sich zur steuerlichen Wirksamkeit Folgendes:

  1. Die Verträge sollten schriftlich vereinbart sein.
  2. Beide Vertragsparteien müssen sich an das vertraglich Vereinbarte halten.
  3. Die vereinbarten Konditionen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Steuerlich werden nur Ausgaben für Mieten, Zinsen oder Gehälter anerkannt, die auch zwischen Fremden üblich wären.