Gewerbesteuer Messemieten dazurechnen?

Bei Ermittlung des Gewerbeertrags werden anteilige Mieten und Pachten für gemietete Immobilien oder Flächen hinzugerechnet. Fraglich war, ob auch die Mieten für eine Messefläche nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e Gewerbesteuergesetz anteilig hinzuzurechnen sind. Dazu gibt es jetzt eine Antwort.

Die Richter des Finanzgerichts München haben die folgenden drei elementaren Aussagen in ihrem Urteil getroffen (FG München, Urteil v. 8.6.2015, Az. 7 K 3250/12):

  • Die Richter halten die Hinzurechnung der anteiligen Mieten und Pachten nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG für Verfassungskonform.
 
  • Mietet ein Unternehmer eine Immobilie oder eine Grundstücksfläche an und vermietet diese an einen anderen Unternehmer weiter, ist bei beiden Unternehmern für die Mietaufwendungen eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag durchzuführen.
 
  • Bei Ausgaben für Messeflächen anlässlich der Teilnahme an einer Messe handelt es sich um Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG.

Nicht alle Unternehmer sind betroffen 

Nachteilig wirkt sich die Hinzurechnung nur aus, wenn die alle Hinzurechnungen des § 8 Nr. 1 GewStG über dem Freibetrag von 100.000 Euro liegen.

Grobes Schema zu Hinzurechnungen für typische Ausgaben  

100 Prozent der Zinsaufwendungen für Finanzierungen ………. Euro
+ 50 Prozent der Mieten für Immobilien und Messeflächen ………. Euro
+ 20 Prozent der Mieten und Leasinggebühren für bewegliche Wirtschaftsgüter ………. Euro
+ 25 Prozent für Rechte und Lizenzen ………. Euro
= Summe aller Hinzurechnungen ………. Euro
- Freibetrag -100.000 Euro
= Verbleibender Betrag ………. Euro
x 25 Prozent = endgültiger Hinzurechnungsbetrag ………. Euro

Fazit: Die Kosten für Messeaufwendungen sind zwar bei Ermittlung des Gewerbeertrags mit 50 Prozent hinzuzurechnen. Das bedeutet aber noch nicht automatisch, dass die Hinzurechnungen tatsächlich zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung führen.