Rechtsteiner Rechtliche Risiken vermeiden

3 Für Hersteller und Dienstleister aus der Textilpflegebranche ist Nachhaltigkeitsengagement oder Corporate Social Responsibility (CSR) inzwischen unerlässlich. Doch nicht überall, wo Nachhaltigkeit draufsteht, ist sie auch drin. Was ist, wenn Aussagen über die Einhaltung von Nachhaltigkeitscodes nicht zutreffen? In welcher Weise ist etwa der Abschluss eines Kaufvertrags nach § 433 BGB davon betroffen? „Es ist größte Vorsicht geboten“, erklärt die Rechtsabteilung von Rechtsteiner, ein Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen in Köln, fokussiert auf Unternehmen der Textil- und Bekleidungsherstellung und des Textilservice. „CSR-Codes können sowohl produktbezogene als auch unternehmensbezogene Faktoren betreffen.“ Die Rechtsfolgen für Verstöße von Unternehmen unterscheiden sich jedoch. Unwahre Aussagen über produktbezogene Faktoren haben laut Rechtsteiner im Kaufrecht insbesondere die Anwendung des Gewährleistungsrechts zur Folge. Etwa, wenn der Hersteller von seinem Produkt behauptet, es sei zu 100 Prozent aus Biobaumwolle, und dies stimmt nicht. Oder das Versprechen, die Voraussetzungen bestimmter Zertifikate wie Blue Sign, GOTS, Fairtrade, Fair Wear, BSCI, Blauer Engel oder vergleichbare einzuhalten. Dies könne zu einer kaufrechtlichen Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB führen oder eine Hersteller- bzw. Verkäuferangabe nach § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB darstellen. Genügt die Kaufsache dem Siegel nicht oder wurde sie unter Verletzung dessen hergestellt, ist die Sache mangelhaft. Dann hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB. Lässt sich dies nicht realisieren – wie soll z.B. die fehlende Biobaumwolle in das Textil kommen? –, sind weitergehende Ansprüche denkbar.

Vorvertragliche Versprechen hinsichtlich unternehmensbezogener Faktoren haben hingegen keinen Einfluss auf die Soll-Beschaffenheit der Kaufsache, so Rechtsteiner. Für unwahre Äußerungen komme eine Haftung wegen vorvertraglicher Wahrheitspflichtverletzung in Betracht. Das ist z.B. der Fall, wenn Zertifizierungen, Gütezeichen oder Mitgliedschaften nur behauptet, aber nicht tatsächlich vorhanden sind, etwa ein Nachhaltigkeitsbericht nach ISO 26000 oder eine Mitgliedschaft im UN-Global-Compact. Zwar hat der Abnehmer/Käufer keinen Anspruch auf Einhaltung des CSR-Codes. Er kann sich aber unter den Voraussetzungen von § 123 (arglistige Täuschung) bzw. §§ 311 Absatz 2, 241 Absatz 2, 280 Absatz 1 BGB (vorvertragliche Pflichtverletzung) vom Vertrag lösen und Schadensersatz verlangen. Geschäftsführerin Andrea Rechtsteiner empfiehlt, nur ausgewiesenen Experten beim Umgang mit Zertifikaten, Gütesiegeln, CSR-Codes und Ähnlichem zu vertrauen.

Infos: www.andrea-rechtsteiner.de