Elektronische Steuererklärung Sanktionen bei Papier-Steuererklärungen

Jetzt machen die Finanzämter ernst. Schicken Sie als Unternehmer nach wie vor Papier-Steuererklärungen ans Finanzamt, drohen nun erstmals steuerliche Sanktionen. Es sei denn, Sie haben überzeugende Gründe dafür.

Eigentlich müssen alle Steuerzahler, die Gewinneinkünfte von mehr als 410 Euro erzielen, ihre Steuererklärungen per ELSTER elektronisch ans Finanzamt schicken. Diese Verpflichtung gibt es eigentlich schon seit 2011. Doch bisher haben die Finanzämter ein Auge zugedrückt und auch Papiererklärungen akzeptiert.

Kein Erbarmen bei Steuererklärung in Papierform

Doch nun kennt das Finanzamt kein Pardon mehr. Gehen die Steuererklärungen für 2015 in Papierform ein, drohen Sanktionen und steuerliche Nachteile. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, füllen per Hand die Steuererklärungen aus und schicken diese Port ans Finanzamt, wird das für das für das Steuerjahr folgende Konsequenzen haben:

  • Das Finanzamt tut so, als wären die Steuererklärungen nicht beim Finanzamt eingegangen.
  • Das bedeutet im Klartext: Die Steuererklärung wird abgeheftet, aber nicht bearbeitet. Erwarten Sie also eine Steuererstattung passiert bei einer Papiererklärung nichts. Erst wenn Sie die Erklärungen elektronische übermitteln, winkt die Steuererstattung.
  • Dass die Steuererklärung in Papierform als nicht eingegangen gilt, führt dazu, dass das Finanzamt bei Versäumen der Abgabefrist einen Verspätungszuschlag festsetzen kann.

Ausnahmen zur elektronischen Übermittlung 

Unternehmer werden nur dann von der elektronischen Übermittlung ihrer Steuererklärungen befreit, wenn sie dem Finanzamt nachweisen können, dass die elektronische Übermittlung für sie ein Härtefall darstellen würde. Das ist der Fall, wenn Sie altersbedingt weder einen PC noch einen Internetzugang haben und auch Ihre Buchhaltung in Papierform erledigen.

Steuertipp: Haben Sie technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen, sollten Sie die Papiererklärungen vorab ans Finanzamt schicken und die elektronische Übermittlung bei Behebung der technischen Probleme ankündigen. So verhindern Sie zumindest die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Technische Probleme führen aber nicht zum Wegfall der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung.