UV-C-Desinfektion in gewerblichen Wäschereien Sinnvolle Option für Entkeimung

In gewerblichen Wäschereien ist Hygiene eine Voraussetzung für effizientes Arbeiten. Eine Maßnahme kann die Verwendung von UV-C-Strahlung zur Desinfektion von wässrigen Medien oder Oberflächen sein. Die Hohenstein Institute beleuchten im Folgenden die Nutzen und Risiken der Technologie.

3 Die UV-C-Desinfektion ist eine seit Jahrzehnten erprobte Technologie zur Entkeimung von Wasser, Oberflächen und Luft. Ihre hohe biologische Wirksamkeit gegen Bakterien, Pilze, Hefen und Viren ist erwiesen – aber auch Risiken für den Menschen sind bekannt. Wie kann in gewerblichen Wäschereien diese Methode als ergänzende Desinfektionsmaßnahme Anwendung finden? Welche Anwendungsorte und -ziele wählt man am besten? Welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz müssen eingehalten werden? Die Hohenstein Institute aus Bönnigheim geben Antwort auf die wichtigsten Fragen.

Ultraviolette („UV-“)Strahlung ist für den Menschen unsichtbar. Es handelt sich dabei um optische Strahlung im kurzwelligen ­elektromagnetischen Frequenzspektrum – unmittelbar anschließend an den Bereich des sichtbaren Lichts, der für das mensch­liche Auge gerade noch als Farbe Violett wahrnehmbar ist. UV-Strahlung wird nach Wellenlängen in drei Bereiche unterteilt: ­UV­-A- (400–315 nm), UV-B- (315–280 nm) und UV-C-Strahlung (280–100 nm).

Mikroorganismen, die UV-C-Strahlung ausgesetzt sind, werden innerhalb von Sekunden bis wenigen Minuten irreversibel inaktiviert. Die meisten Bakterien, mit Ausnahme der Sporen, werden schon bei Tageslicht in etwa zwei Minuten abgetötet. Wegen dieser hohen biologischen Wirksamkeit wird das Desinfizieren ­mithilfe von ­UV-C-Strahlern, neben thermischer und chemischer Desinfektion, vor allem bei der Trinkwasser- und Schwimm­badwasseraufbereitung sowie bei industriellen Prozesswässern und Klärwasser vor der Einleitung eingesetzt. Auch Arbeitsoberflächen in Reinräumen, Isolationseinrichtungen, z.B. in Krankenhäusern, in sterilen Werkbänken werden zur Entkeimung mit ­UV-C-Licht behandelt. Grundsätzlich können also wässrige ­Medien als auch harte Oberflächen mit UV-C mikrobiell dekontaminiert werden.

Einsatz und Nutzen im Wäschereibetrieb

Für die Desinfektion mit UV-C-Strahlung gilt der Grundsatz: Wo Schmutz und Schatten ist, kann keine Strahlung wirken. Folglich können nur gereinigte, glatte und damit der Strahlung zugängliche Oberflächen wirksam behandelt werden. In der Praxis bedeutet dies also immer zwei Arbeitsgänge: zuerst Reinigung und anschließend Desinfektion.

Aktuell wird die Anwendung von UV-C-Desinfektion in Lkw-­Laderäumen wissenschaftlich diskutiert und erprobt. Zum Einsatz kommt dort bislang oft die Sprühwischdesinfektion. Ziel von ­Forschung und Entwicklung: die Sprühdesinfektion zu ersetzen, die wegen ihrer gesundheitlichen Risiken, Explosionsgefahr und lückenhafter Wirksamkeit nicht hundertprozentig überzeugt. ­UV-C scheint hier die Methode der Wahl zu sein – jedoch nur dann, wenn eine sichere und effektive Anwendung gegeben ist.

Gesundheitsrisiken und Arbeitsschutz

UV-Strahlung aller drei Frequenzbereiche A, B und C ist krebserregend und kann Hautkrebs hervorrufen. Dies gilt insbesondere für UV-B- und in noch stärkerem Maße für UV-C-Strahlung. Sonnenbrand ist z.B. ein deutliches Anzeichen dafür, dass ein Mensch gefährlicher UV-Strahlung in zu hoher Dosis ausgesetzt war. Deshalb müssen Augen und Haut von Arbeitnehmern während ihrer Tätigkeit vor dieser Strahlung geschützt werden: Dies ist in der EU-Richtlinie 2006/25/EG und seit 2010 durch Umsetzung in deutsches Recht gesetzlich geregelt.

Eine Wäscherei ist also, wie jeder Arbeitgeber, verpflichtet, die Messung, Berechnung und Bewertung der UV-Strahlungen vorzunehmen, denen ihre Mitarbeiter im Unternehmen ausgesetzt sind. Dies muss in angemessenen Zeitabständen und von hierzu befähigten Diensten bzw. Personen durchgeführt werden. Die erhobenen Daten sind zudem in einer Form zu speichern, die spätere Einsichtnahme ermöglicht.

Aufbauend auf den so gewonnenen Ergebnissen ist der Arbeitgeber dann verpflichtet, Maßnahmen zur Beschränkung oder Vermeidung der UV-Exposition vorzunehmen, damit die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. Für UV-A, -B- und -C-Strahlung beträgt dieser Strahlendosisgrenzwert Heff = 30 J/m2 über einen Zeitraum von 8 h, also über einen Arbeitstag.

Grundlegend sind im Wäschereibetrieb zwei Anwendungsorte zu unterscheiden, in denen UV-C-Desinfektionsanlagen installiert und betrieben werden können: in „eingehausten“ Systemen einerseits und „offenen“ Systemen andererseits. Vollständig gekapselte bzw. eingehauste Systeme sind beispielsweise ein Lkw-Laderaum oder die Wäschecontainerschleusen. Es handelt sich um Wirkbereiche, in denen sich bei Betrieb keine ­Personen aufhalten und aus denen keine UV-C-Strahlung nach ­außen dringen kann. Hier ist der Arbeitsschutz erfüllt und es ­besteht keine Gefahr für die Wäschereimitarbeiter. Übrigens: Auch bei eingehausten Anlagen mit Sichtfenstern aus Fensterglas besteht keine Gefahr, da klassisches Fensterglas für UV-C-­Strahlung undurchlässig ist.

Offene Systeme, in deren Wirkbereich sich bei Betrieb Personen aufhalten und dort von UV-C-Strahlung getroffen werden können, sind beispielsweise der Pressenbereich oder Sortierbänder. Hier sind Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Im Optimalfall ­bedeutet das: eine weitere und möglichst vollständige Ein­hausung der UV-C-Lampen. Wo dies nicht möglich ist, müssen den Arbeitnehmern entsprechende UV-C-undurchlässige ­Schutzbekleidung und Schutzbrillen zur Verfügung gestellt ­werden.

Als Faustregel für offene Systeme in der Praxis gilt: Sieht man den Schein der UV-C-Lampe nicht, ist alles OK. Sieht man die Lampe brennen – sei es direkt oder als Spiegelung –, sind Augen und Haut angemessen mit UV-C-undurchlässiger Schutzbrille und ­UV-C-dichter Bekleidung zu schützen.

Durch ihre hohe biologische Wirksamkeit eignet sich die UV-C-Desinfektion laut Hohenstein auch für gewerbliche Wäschereien. Wie die Technologie im individuellen Betrieb am besten zum Einsatz kommt, lasse sich aber nur im konkreten Zusammenspiel von technischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmen. Abzuwägende Faktoren sind u.a. die Eignung der Räumlichkeiten inklusive des nötigen Reinigungsaufwands, die Kosten für die UV-C-Anlage, die Ergänzung mit anderen Entkeimungsmethoden, die Mitarbeiterzahl und der Aufwand für erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen. Bei dieser Kosten-Nutzen-Analyse sollte auch das Risikomanagement im Schadensfall miteinfließen.

Infos: www.hohenstein.de