Steuertipp So werden Gratisleistungen steuerlich verbucht

In der Praxis versuchen Textilpflegebetriebe, Kunden durch gezielte Werbemaßnahmen enger an sich zu binden. Eine dieser Methoden ist eine Gratisleistung, wenn der Kunde bereits mehrere Leistungen in Anspruch genommen hat. Doch wie verbucht man eigentlich solche Gratisleistungen?

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Typisches Beispiel aus der Praxis: Ein Textilreiniger gibt seinen Kunden eine Kundenkarte mit. Nach zehn gereinigten Anzügen gibt es die elfte Anzugreinigung gratis. Er verbuchte in der Kasse für diese elfte Reinigung trotzdem einen Erlös, damit es keine Unstimmigkeiten beim Wareneinsatz gibt. Doch wie bekommt er diese Erlösbuchung nun wieder aus der Buchhaltung? Schließlich hat der Kunde ja nicht bezahlt.

Boni oder keine Kassenbuchung? 

Lösung: Es gibt zwei Lösungen. Entweder muss in der Buchhaltung bei Erfassung der Gratislieferung in der Kasse eine Umbuchung von Erlöse auf Boni erfolgen oder für die Gratislieferung ist keine Kassenbuchung vorzunehmen. Die Gratislieferungen sollten jedoch aufgezeichnet werden, sollte das Finanzamt wegen Ungereimtheiten zwischen Wareneinsatz und Erlösen nachhaken.

Steuertipp: Aufgrund der Tatsache, dass ab 2018 Prüfer des Finanzamts zu unangekündigten Kassennachschauen kommen können und dass es ein neues Gesetz zur Vermeidung von Kassenmanipulationen gibt, sollten Unternehmer solche Gratislieferungen oder Gratisdienstleistungen unbedingt mit ihrem Steuerberater aus steuerlichen Gesichtspunkten durchspielen.

Lesetipp: RWTextilservice hat weitere Informationen rund um die neuen Regelungen zu Registrierkassen zusammengestellt.