Steuertipp Steuerschuldnerschaft: Vorsteuerabzug auch ohne korrekte Rechnung

Bei fehlerhaften Eingangsrechnungen kennen die Finanzämter kein Pardon. Fehlt einer Rechnung ein nach § 14 UStG vorgeschriebener Inhalt, ist die Vorsteuererstattung verloren. Doch es gibt eine Ausnahme.

Wird der Rechnungsempfänger im Rahmen der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG zum Schuldner der Umsatzsteuer, gibt es die Vorsteuererstattung auch bei formell fehlerhaften Eingangsrechnungen. Das hat aktuell der Europäische Gerichtshof entschieden.

Bei der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG, beispielsweise für Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen oder für Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens, stellt der Rechnungsaussteller eine Nettorechnung. Der Rechnungsempfänger rechnet die Umsatzsteuer aus und ist zur Abführung ans Finanzamt verpflichtet. Im Gegenzug kann er die Vorsteuererstattung beantragen. Die Steuerschuldnerschaft ist damit für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ein Nullsummenspiel. Entscheidend bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist einzig und alleine die Sicherstellung, dass für die betreffenden Umsätze in Deutschland Umsatzsteuer angemeldet wird.

Europäischer Gerichtshof macht Vorsteuerabzug bei Steuerschuldnerschaft einfacher  

Der Europäische Gerichtshof bestätigte nun, was eigentlich ohnehin schon lange klar war: Kommt die Steuerschuldnerschaft zur Anwendung, steht dem Rechnungsempfänger (im Fachjargon Leistungsempfänger) die Vorsteuererstattung selbst bei formell fehlerhaften Rechnungen zu (EuGH, Urteil v. 26.4.2017, Rs. C-564/15).

Typisches Beispiel aus der Praxis:

Im Handwerksbetrieb Müller Bau GmbH & Co. KG findet eine Umsatzsteuerprüfung statt. Der Prüfer des Finanzamts fischt mehrere Eingangsrechnungen über Bauleistungen heraus, bei denen der Betrieb korrekt die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG angewandt hat. Da den Rechnungen die Rechnungsnummer und die Steuernummer des Rechnungsausstellers fehlen, fordert der übereifrige Prüfer die bislang erstattete Vorsteuer aus diesen Rechnungen zurück.

Steuertipp: Gegen diese Vorsteuerstreichung kann sich der Handwerksbetrieb Müller Bau GmbH & Co. KG erfolgreich mit Hinweis auf die neue EuGH-Rechtsprechung wehren.