Investitionsabzugsbetrag Trotz Mini-Ausgaben empfehlenswert

Erfüllen Sie als Selbständiger die Voraussetzungen zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrags, empfiehlt er sich selbst bei nur geringen geplanten Investitionskosten. Denn im Jahr der Investition können die Kosten oftmals ohne Abschreibung in voller Höhe abgezogen werden.

Ziel des Investitionsabzugsbetrags ist es, die späteren Anschaffungskosten auf netto maximal 410 Euro zu drücken.

Typisches Beispiel aus der Praxis: Sie planen Ende 2015 den Kauf eines Fax-Scan-Druck- und Kopiergeräts mit einem Kaufpreis von 680 Euro zuzüglich 129,20 Euro Umsatzsteuer. Da Sie 2014 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG erfüllen, ziehen Sie vom Gewinn 2014 einen Investitionsabzugsbetrag von 272 Euro ab (680 Euro x 40%). Investieren Sie tatsächlich Ende 2015, wirkt sich der Kauf des Kombigeräts bezogen auf den Nettokaufpreis auf den Gewinn 2015 folgendermaßen aus:

Hinzurechnung des in 2014 abgezogenen Investitionsabzugsbetrag zum Gewinn 2015 : +272 Euro

- Minderung der Anschaffungskosten um den Investitionsabzugsbetrag : -272 Euro

- Sofortabzug des verbleibenden Kaufpreises von 408 Euro (680 Euro abzgl. 272 Euro), weil ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) vorliegt (Anschaffungskosten netto nicht höher als 410 Euro) : - 408 Euro

Die Voraussetzungen 

Erfüllen Sie im Jahr 2014 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag, sollten Sie für alle in den Jahren 2015 bis 2017 geplanten Kleininvestitionen einen Investitionsabzugsbetrag abziehen, um im Investitionsjahr von dem Sofortabzug für GWG zu profitieren. Denkbar ist das für den geplanten Kauf von Handys, Tablets, Büromöbeln, PCs oder von Tresoren.

Praxistipp: Die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG sind je nach Gewinnermittlungsmethode in folgenden Fällen erfüllt:

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Der Gewinn des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden soll, darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Euro betragen.
  • Bilanzierung: Der Wert des Betriebsvermögens des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, darf zum 31.12. nicht mehr als 235.000 Euro betragen.