Praxistipp Umsatzsteuer: Vorsicht bei der Gutschrift

Wenn erbrachte Handwerksleistungen mit Gutschriften abgerechnet werden, müssen Sie aufpassen, ob der Umsatzsteuerausweis in der Gutschrift korrekt ist. Was es für Handwerker heißt, wenn die Umsatzsteuer in der Gutschrift ausgewiesen ist.

Ist das der Fall, schuldet der leistende Unternehmer als Empfänger der Gutschrift die Umsatzsteuer. In einem Urteilsfall erbrachte ein als Kleinunternehmer beim Finanzamt eingestufter Unternehmer Leistungen. Er stellte jedoch keine Rechnungen, sondern erhielt von seinem Auftraggeber Gutschriften. Das Problem war nur, dass der Auftraggeber in den Gutschriften Umsatzsteuer auswies, obwohl der leistende Unternehmer ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist, der für seine Umsätze keine Umsatzsteuer ausweisen darf.

Leistender Unternehmer schuldet Umsatzsteuer 

In der Praxis stellte sich nun die Frage, wer diese zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nun schuldet? Der Aussteller der Gutschrift oder der leistende Unternehmer. Das Finanzgericht Münster entschied, dass der leistende Unternehmer – hier der Kleinunternehmer – die Umsatzsteuer schuldet, wenn er den fehlerheften Gutschriften nicht widersprochen und diese sogar abgezeichnet hat (FG Münster, Urteil v. 9.9.2014, Az. 15 K 2469/13 U).

Tipp: In dieser Angelegenheit ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Kleinunternehmer, die für den Fehler des Gutschriftausstellers zur Kasse gebeten werden, sollten sich mit einem Einspruch und dem Hinweis auf das hierzu anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof wehren.