Fehlerhafte Rechnung Wann der Vorsteuerabzug trotzdem möglich ist

Sind Sie einem Scheinunternehmer auf den Leim gegangen und das Finanzamt versagt Ihnen wegen fehlerhafter Rechnungen den Vorsteuerabzug, müssen Sie diese bereits erstattete Vorsteuer erst einmal ans Finanzamt zurückzahlen. Doch das Finanzgericht München urteilte nun, dass diese Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen gewährt werden kann.

Typischer Fall aus der Praxis: Textilreiniger Huber kauft einem Unternehmer Maschinen im Wert von 50.000 Euro zuzüglich 9.500 Euro Umsatzsteuer ab, die aus einer Betriebsauflösung stammen. Bei einer Jahre später stattfindenden Umsatzsteuerprüfung stellt sich heraus, dass der Rechnungsaussteller gar nicht der tatsächliche leistende Unternehmer war.

Bei dem Rechnungsaussteller handelte es sich um einen Arbeitslosen, der von Geschäftsmachern angeheuert wurde, Rechnung auszustellen. Dafür erhielt er pro Rechnungsstellung ein paar hundert Euro. Die Umsatzsteuer wurde nicht ans Finanzamt abgeführt, der Verkaufserlös nicht versteuert und die tatsächlichen Hintermänner abgeschirmt.

Unternehmer muss keinen Negativbeweis erbringen 

Für die Finanzämter ist dieser Fall glasklar. Die Rechnung ist fehlerhaft (weist nicht den leistenden Unternehmer aus). Deshalb steht dem Käufer auch kein Vorsteuerabzug zu. Doch die Richter des Finanzgerichts München beurteilten diesen Fall anders. Unter folgenden Umständen erhält der Textilreiniger einen Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen:

  • Es kann nachgewiesen werden, dass die Lieferung tatsächlich stattgefunden hat.
  • Das Finanzamt kann dem Unternehmer nicht nachweisen, dass er davon gewusst hat, dass der Rechnungsaussteller die Leistung eigentlich gar nicht erbracht hat.

Praxistipp: Bisher verlangten die Finanzämter immer einen Negativbeweis vom Unternehmer, dass er nichts von dem Komplott wusste. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münchens muss nun das Finanzamt Beweise vorbringen, die den Unternehmer als Mitwisser entlarven. Kann das Finanzamt diesen Nachweis nicht erbringen, kommt ein Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen in Betracht.