Wahlrechtsänderungsgesetz 2017 Zentrales Wählerregister geplant

Das Wahlrecht in Österreich soll einige Änderungen erfahren. Foto: i-picture, Fotolia.com - © i-picture, Fotolia.com

3 Es tut sich etwas bei Österreichs Wahlrecht: Durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2017 soll unter anderem ein zentrales Wählerregister geschaffen und die Möglichkeit der Onlineunterstützung von Volksbegehren eingeführt werden. Ein Gesetzesantrag zur Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Nationalrats-Wahlordnung u.a. wurde am 8. Juli 2016 als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht. Die wesentlichen Eckpunkte des Initiativantrags lauten:

  • Schaffung eines zentralen Wählerregisters

Im Bundesministerium für Inneres soll ein Zentrales Wählerregister („ZeWaeR“) eingerichtet werden, in dem die Daten der Wählerevidenzen (im Rahmen der Führung dieser Wählerevidenzen durch die Gemeinden) gespeichert werden. Ziel ist, die administrative Abwicklung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen zu erleichtern. Die Länder und Gemeinden sollen die im Zentralen Wählerregister gespeicherten Daten als Grundlage für die von ihnen anzulegenden „gleichartigen“ Verzeichnisse (insbesondere für die vor den Landtags- und Gemeinderatswahlen anzulegenden Wählerverzeichnisse) heranziehen können.

  • Wahlkartenevidenz

Künftig soll eine lückenlose Evidenz über die ausgestellten und verwendeten Wahlkarten im Zentralen Wählerregister implementiert werden.

  • Onlineunterstützung von Volksbegehren

Ein Zentrales Wählerregister ist auch für die geplante Möglichkeit der Unterstützung von Volksbegehren auf elektronischem Weg zwingend erforderlich:

Künftig sollen Volksbegehren – zusätzlich zur Unterstützung in Papierform am Gemeindeamt bzw. Bezirks­amt – unter Verwendung der Bürgerkarte bzw. der Handysignatur bequem von zu Hause aus unterschrieben werden können.

Dies soll sowohl für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zur Einleitung eines Volksbegehrens (Einleitungsverfahren) als auch für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens (Eintragungsverfahren) gelten. Erfolgt die Unterstützung nicht online, sondern am Gemeindeamt bzw. Bezirksamt, soll dies künftig nicht mehr nur in der Heimatgemeinde, sondern in einer beliebigen Gemeinde möglich sein. Darüber hinaus sollen in Zukunft auch Auslands­österreicher Volksbegehren unterstützen können.

Geplantes Inkrafttreten der Änderungen ist voraussichtlich am 1. Jänner 2018.

Infos: www.digitalegesetze.at