GmbH-Gesellschafter Vorsicht bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Leistet sich ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit, stufen Finanzbeamte diese Zuschläge meist als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Doch es gibt Ausnahmen zu dieser strengen Finanzamtsansicht.

Leistet sich ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Fixgehalt und zu seiner Tantieme Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit, sehen Finanzbeamte meist rot und stufen diese Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Denn die Zuschläge müssten bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eigentlich schon mit dem Fixgehalt und seiner Tantieme abgegolten sein. Doch es gibt Ausnahmen zu dieser strengen Finanzamtsansicht.

Zuschläge können zulässig sein 

Dass sich ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit genehmigen darf, hat der Bundesfinanzhof vor einigen Jahren bereits entschieden. Darauf verweisen die Sachbearbeiter und Prüfer in den Finanzämtern regelmäßig (BFH, Urteil v. 27.3.2012, Az. VIII R 27/09). Doch leider vergessen sie dabei, dass es durchaus auch Fälle gibt, bei denen die Zuschläge an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich zulässig sein können. Das ist insbesondere in den folgenden beiden Situationen der Fall:

  • Bekommt die GmbH für den Einsatz an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nacht von Kunden ein besonderes Entgelt, wird der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wie andere Arbeitnehmer eingesetzt und erhalten auch die anderen Arbeitnehmer für die Arbeiten an bestimmten Tagen Zuschläge zum Gehalt, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor (FG Münster, Urteil v. 14.4.2015, Az. 1 K 3431/13 E; BFH, Urteil v.3.8.2005, Az. I R 7/05).
 
  • Die Vereinbarung über Zuschläge an bestimmten Tagen gilt nicht speziell für den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, sondern auch für jeden in der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (BFH, Urteil v. 14.7.2004, Az. I R 111/03).

Kapitalerträge versteuern 

Eine verdeckte Gewinnausschüttung sollte unbedingt vermieden werden. Denn das zu versteuernde Einkommen der GmbH erhöht sich um die zu Unrecht gewährten Zuschläge. Zum anderen muss der Gesellschafter in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung versteuern.

Praxistipp: GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die auch an Feiertagen, Sonntagen oder in der Nacht arbeiten, sollten sich unbedingt mit ihrem Steuerberater zusammensetzen und beraten, ob künftig Zuschläge vereinbart werden können oder von der Vereinbarung von Zuschlägen besser abgesehen wird.