Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine vorläufige Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes aus dem Jahr 1977 veröffentlicht. Dieses soll in einigen Punkten geändert werden.

Vorläufige Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AIVG) auf Grund des Sozialversicherungsanderungsgesetzes 2016 - SVÄG 2016 (BGBl. I Nr. 29/2017 vom 18.1.2017, Art. 5), Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes (BGBl. I Nr. 30/2017 vom 18.1.2017, Art. 3), Bundesgesetzes, mit dem u.a. dasArbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wurde (BGBl. I Nr. 31/2017 vom 18.1.2017, Art. 3) und des Sozialversicherungsänderungsgesetzes 2017 – SVÄG 2017 (BGBl. I Nr. 38/2017 vom 29.3.2017, Art. 4), die ab 1. Jänner 2017, 1. Mai 2017 und 1. Juli 2017 gelten.

Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

1. § 21 AlVG:

1.1 Im § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln." [BGBl. I Nr. 30/2017 Artikel 3 Wiedereingliederungsteilzeitgesetz]
Inkrafttreten: 1. Juli 2017

Parlamentarische Erläuterungen

Bereits derzeit bleiben bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes bestimmte Zeiträume außer Betracht, in de-nen nicht das volle Entgelt bezogen wurde (z.B. wegen Krankheit, der Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit oder des Bezugs eines Bildungsteilzeitgeldes). Mit der gegenständlichen Regelung soll dies auch für Zeiträume gelten, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde.

Durchführungsweisung

Mit 1. Juli 2017 wird im Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit nach längerem Krankenstand (von mindestens 6 Wochen) geschaffen. Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wird damit ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert, das ihnen – unter Einbindung von fit2work – ermöglicht, ihre Arbeitszeit für die Dauer von bis zu 6 Monaten zu reduzieren und damit schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Neben dem entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehenden Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung gebührt dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin ein Wiedereingliederungsgeld (= anteiliges Krankengeld aus Mitteln der Krankenversicherung). Zur Vermeidung von Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer sind die Zeiträume des Wiedereingliederungsgeldbezugs wie Zeiträume, in denen wegen Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen. Das Wiedereingliederungsgeld ist – so wie das Krankengeld – ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG und daher bei der Notstandshilfe bei der Partnerein-kommensanrechnung zu berücksichtigen.

1.2 Im § 21 wird vor Abs. 3 folgender Abs. 2b eingefügt:

"(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde." [BGBl. I Nr. 29/2017 Artikel 5 SVÄG 2016]

Inkrafttreten: 1. Jänner 2017

Parlamentarische Erläuterungen

Die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes erfolgt derzeit im Regelfall abhängig von der Antragstellung im ersten oder im zweiten Halbjahr entsprechend dem Entgelt des vorletzten oder letzten Kalenderjahres unter Heranziehung der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten arbeitslosenversicherungspflichtigen Jahresbeitragsgrundlagen. Bei Geltendmachung nach Ablauf des 30. Juni 2019 ist das Entgelt der letzten zwölf nach Ende der sechsmonatigen Berichtigungsfrist liegenden Kalendermonate unter Heranziehung der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beitragsgrundlagen maßgebend. Zeiträume, in denen infolge einer Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, bleiben im Regelfall außer Betracht. Das soll in Zukunft auch für Zeiträume gelten, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde. Für Personen, bei denen bereits einmal eine Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt ist, gibt es schon derzeit einen generellen Bemessungsgrundlagenschutz, der eine Verschlechterung der Bemessungsgrundlage verhindert. In diesem Fall wird so lange die damals festgestellte Bemessungs-grundlage herangezogen, bis eine höhere Bemessungsgrundlage vorliegt. Andernfalls liegt (noch) keine feststellbare Bemessungsgrundlage vor, an der angeknüpft werden könnte. Die Neuregelung soll Härtefälle nach Ausübung arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen in einem zeitlichen Nahebereich zum Bezug von Rehabilitationsgeld vermeiden und wird nur in Einzelfällen (durch Nichtheranziehung entsprechender niedriger Beitragsgrundlagen) zu insgesamt geringen Mehraufwendungen führen.

Durchführungsweisung

Zur Vermeidung von Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer sind die Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zur Gänze außer Betracht zu lassen. Daher sind auch allenfalls innerhalb dieser Zeiträume lie-gende Entgelte aus parallel zum Rehabilitationsgeld bestehenden Beschäftigungen bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

2. §§ 24 und 25 AlVG

2.1 § 24 Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweili-gen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeit-punkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- und Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ [BGBl. I Nr. 38/2017 Artikel 4 SVÄG 2017]

2.2. § 25 Abs. 6 lautet:

"(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zuläs-sig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." [BGBl. I Nr. 38/2017 Artikel 4 SVÄG 2017]

Inkrafttreten: 1. Mai 2017 (für nach Ablauf des 30. April 2017 gestellte Anträge)

Parlamentarische Erläuterungen

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe dienen dazu, den Verlust des Erwerbseinkommens teilweise zu ersetzen, um die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes während der Arbeitsuche für die Arbeitslosen und allfällige unterhaltsberechtigte Familienangehörige zu ermöglichen. Derzeit gibt es im Arbeitslosenversicherungsgesetz keine einheitlichen Verjährungsregelungen. Personen, die einmal Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, deren Ausmaß nie bescheidmäßig festgestellt wurde, können daher noch viele Jahre danach eine Neuberechnung ihrer Ansprüche verlangen. Für länger zurück liegende Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung soll eine generelle Ver-jährungsfrist von drei Jahren gelten, nach deren Ablauf eine Änderung nicht mehr möglich ist, weder zu Gunsten noch zu Lasten der Leistungsbezieher. Bei Anträgen von Leistungsbeziehern soll die Verjährungsfrist für Zeiträume gelten, die länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen, und damit unabhängig von der Erledigungsdauer gelten. Bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person ist eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (z.B. Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde. Für vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gestellte Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung soll weiterhin die bisherige Rechtslage gelten.

Durchführungsweisung

Mit der gegenständlichen Bestimmung werden die bisher geltenden uneinheitlichen Verjäh-rungsregelungen für Nachzahlungen und Rückforderungen von Leistungen aus der Arbeitslo-senversicherung vereinfacht. Sowohl Nachzahlungen als auch Rückforderungen sollen grundsätzlich auf den Zeitraum von 3 Jahren beschränkt werden, auch wenn sich im Nach-hinein ergibt, dass ein anderer – dem AMS zum Zeitpunkt der Leistungszuerkennung unbekannter – Sachverhalt vorlag. Ein Widerruf oder eine Leistungsberichtigung (einschließlich einer allenfalls auszusprechen-den Rückforderung) ist für Zeiträume, die länger als drei Jahre vor der Bescheiderstellung (Bescheiddatum) liegen, unter Beachtung der folgenden Ausführungen nicht mehr zulässig. Vor der Bescheiderstellung ist zunächst zu prüfen, ob der zu widerrufende (bzw. allenfalls rückzufordernde) Zeitraum länger als drei Jahre zurückliegt. Ist dies der Fall, so ist ein Wider-ruf oder eine rückwirkende Berichtigung nur mehr möglich, wenn die abschließende Beurtei-lung der Anspruchsberechtigung von Nachweisen (zB Einkommenssteuerbescheid) abhängt, die dem AMS erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist vorgelegt wurden. Als Nachweise im Sinne dieser Bestimmung kommen vor allem solche in Betracht, die der/die Leistungsbezieher/in im Rahmen der Mitwirkungspflicht (§ 36c AlVG) dem AMS vor-legen muss. Dies sind im Wesentlichen die nach § 36a Abs. 5 maßgeblichen Einkommensbelege. Darüber hinaus sind darunter auch Entscheidungen von Behörden oder Gerichten (zB zur Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses) zu verstehen, die erst nach Ablauf der für den jeweiligen Leistungszeitraum in Betracht kommenden 3-Jahres-Frist vorgelegt werden (können). In diesen Fällen ist ein Widerruf bzw. eine Rückforderung der Leistung auch für einen über 3 Jahre hinaus gehenden Zeitraum möglich. Ein entsprechender Bescheid kann bis zu drei Monate nach dem Vorliegen des Nachweises für den gesamten vom Nachweis (z.B. Steuerbescheid für ein Kalenderjahr) betroffenen Leistungszeitraum erlassen werden. Es bleiben demnach ab Vorliegen des Nachweises drei Monate Zeit zur Prüfung und Erledigung (Bescheiderlassung des AMS bzw. Beantragung einer Nachzahlung durch die Par-tei). Das Ende einer nach Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag des letzten Monats, welcher nach seiner Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats (§ 902 Abs. 2 ABGB). Es wird davon ausgegangen, dass das Bescheiddatum mit dem Datum der Abfertigung über-einstimmt. Auf das Datum der Zustellung kann es in diesem Fall nicht ankommen, weil dieses von Zufällen abhängt und daher das AMS gegen Ende der 3-Jahres-Frist bzw. im Verlängerungsfall der 3-Monats-Frist den im Widerrufs- bzw. Rückforderungsbescheid festzulegenden Leistungszeitraum gar nicht bestimmen könnte.

Dazu einige Beispiele:

Beispiel 1: AlG-Bezug 1. bis 31. Mai 2014
Dienstverhältnis 20. bis 28. Mai 2014 wird dem AMS erst nach Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht bekannt; die Entscheidung des Bundesverwal-tungsgerichts langt am 10. Mai 2017 beim AMS ein. In diesem Fall lagen dem AMS die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise vor Ablauf der Frist von drei Jahren vor, weshalb sich die Frist nicht um drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise verlängert. Der Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung für den gesamten Zeitraum ist daher nur bis einschließlich 20. Mai 2017 (Bescheiddatum) zulässig. Werden der Widerruf und die Rückforderung hingegen (erst) am 24. Mai 2017 verfügt (Bescheiddatum), so sind diese nur mehr für den Zeitraum vom 24. bis 28. Mai 2014 zulässig. Wäre die Entscheidung erst am 10. Juni 2017 eingelangt, so hätte sich die Frist für den Widerruf und die Rückforderung verlängert und würde erst drei Monate später, gerechnet ab dem Einlangen der Entscheidung, enden. Der Bescheid über Widerruf und Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes im Zeitraum 20. bis 28. Mai 2014 müsste in diesem Fall spätestens am 10. September 2017 (Bescheiddatum) ergehen. Liegen für eine Änderung des Leistungsbezuges maßgebliche Nachweise erst knapp vor Ablauf der 3-Jahres-Frist vor, so ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Erledigung nach Möglich-keit noch vor Ablauf der Frist erfolgt.

Beispiel 2: AlG-Bezug vom 1. Jänner bis 30. Juni 2014
Im Jahr 2014 war der Leistungsbezieher selbständig tätig (mit rollierender Einkommenser-mittlung auf Basis monatlicher Einkommenserklärungen). Eine abschließende Beurteilung ist nur anhand des ESt-Bescheides möglich, zu dessen Vorlage der Leistungsbezieher nach § 38c AlVG verpflichtet ist. Der mit 10. Jänner 2017 datierte Einkommenssteuerbescheid wird dem AMS erst am 2. Oktober 2017 vorgelegt. Ein daraus resultierender Widerruf (samt Rückforderung) kann bis einschließlich 2. Jänner 2018 verfügt (Bescheiddatum) werden und ist für den gesamten Leistungszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 30. Juni 2014 zulässig. Für Berichtigungen, aus denen eine Nachzahlung resultiert, gilt: Wird die Berichtigung (Nachzahlung) amtswegig verfügt, gelten die Ausführungen zu Widerruf und Rückforderung analog. An die Stelle der Bescheiderstellung tritt die Erstellung der Mitteilung (Mitteilungsdatum) als Zeitpunkt der Verfügung. Insbesondere verlängert sich der 3-Jahres-Zeitraum in diesen Fällen ebenfalls um 3 Monate, wenn die für die Beurteilung der Nachzahlung erforderlichen Nachweise (zB Einkommensteuerbescheid) erst nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden (können). Wird die rückwirkende Berichtigung bzw. Nachzahlung vom Leistungsbezieher bzw. der Leistungsbezieherin beantragt, so ist der Zeitpunkt der Antragstellung für die Festsetzung der 3-Jahres-Frist maßgeblich. Konnte der Antrag jedoch nicht innerhalb der 3-Jahres-Frist gestellt werden, weil die entsprechenden Nachweise nicht früher vorlagen, so verlängert sich die Frist ebenfalls um 3 Monate ab Vorliegen der Nachweise (in diesem Fall bei der Partei).

3. § 26a AlVG:

3.1 Dem § 26a wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 so zu behandeln, als ob keine Herab-setzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären." [BGBl. I Nr. 30/2017 Artikel 3 Wiedereingliederungsteilzeitgesetz]

Inkrafttreten: 1. Juli 2017

Parlamentarische Erläuterungen

Für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld muss vor der Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einer befristeten Beschäftigung in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Die Phase einer Wiedereingliederung soll der späteren Inanspruchnahme des Bildungsteilzeitgeldes nicht entgegenstehen, weshalb sie als Zeitraum einer nicht herabgesetzten, unveränderten Normalarbeitszeit gelten soll.
Für die Inanspruchnahme eines Altersteilzeitgeldes sowie einer Teilpension (erweiterte Altersteilzeit) muss im letzten Jahr vor deren Inanspruchnahme eine der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende vertragliche Normalarbeitszeit vorliegen. Der Bemessung dieser Leistungen liegt das im letzten Jahr vor der Inanspruchnahme durchschnittlich gebührende Entgelt zu Grunde. Zeiträume des Bezugs eines Wiedereingliederungsgeldes sollen der möglichen Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht entgegenstehen und im Hinblick auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen als Zeiträume einer unverminderten Arbeitszeit bzw. eines unverminderten Entgeltanspruchs gelten.

Durchführungsweisung

Zur Vermeidung von Nachteilen für die betroffenen ArbeitnehmerInnen sind im Falle der Inanspruchnahme des Bildungsteilzeitgeldes die Zeiträume eines in den letzten sechs Monaten davor liegenden Wiedereingliederungsgeldbezugs wie Zeiträume einer nicht herabge-setzten Arbeitszeit und eines unverminderten Entgelts zu berücksichtigen.
Hinweis: Sowohl bei der Wiedereingliederungsteilzeit wie bei der Bildungsteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens um die Hälfte erforderlich, wobei die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit bei der Wiedereingliederungsteilzeit 12 Stunden und bei der Bildungsteilzeit 10 Stunden nicht unterschreiten darf. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der beiden Leistungen ist bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen.

4. § 27 und § 27a AlVG:

4.1 Im § 27 und im § 27a wird nach Abs. 2 jeweils folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären." [BGBl. I Nr. 30/2017 Artikel 3 Wiedereingliederungsteilzeitgesetz]

Inkrafttreten: 1. Juli 2017

Parlamentarische Erläuterungen

Für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld muss vor der Herabsetzung der Arbeitszeit die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einer befristeten Beschäftigung in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Die Phase einer Wiedereingliederung soll der späteren Inanspruchnahme des Bildungsteilzeitgeldes nicht entgegenstehen, weshalb sie als Zeitraum einer nicht herabgesetzten, unveränderten Normalarbeitszeit gelten soll.
Für die Inanspruchnahme eines Altersteilzeitgeldes sowie einer Teilpension (erweiterte Altersteilzeit) muss im letzten Jahr vor deren Inanspruchnahme eine der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalar-beitszeit entsprechende vertragliche Normalarbeitszeit vorliegen. Der Bemessung dieser Leistungen liegt das im letzten Jahr vor der Inanspruchnahme durchschnittlich gebührende Entgelt zu Grunde. Zeiträume des Bezugs eines Wiedereingliederungsgeldes sollen der möglichen Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht entgegenstehen und im Hinblick auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen als Zeiträume einer unverminderten Arbeitszeit bzw. eines unverminderten Entgeltanspruchs gelten.

Durchführungsweisung

Zur Vermeidung von Nachteilen für die betroffenen ArbeitnehmerInnen sind im Falle einer Altersteilzeitvereinbarung für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld Zeiträume eines im letzten Jahr liegenden Wiedereingliederungsgeldbezugs wie Zeiträume einer nicht herabgesetzten Arbeitszeit und eines unverminderten Entgelts zu berücksichtigen.
Für die Bemessung des Altersteilzeitgeldes sind daher für Zeiträume eines Wiedereingliederungsgeldbezugs jene Arbeitszeit, die diese Person gewöhnlich geleistet hätte, und jenes Entgelt, auf das diese Person gewöhnlich Anspruch gehabt hätte, heranzuziehen. Stimmen die Arbeitszeit und das Entgelt vor und nach dem Wiedereingliederungsgeldbezug nicht überein, so ist bei der Jahresbetrachtung ein Durchschnitt zu bilden, wobei die Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, so zu behandeln sind, als ob keine Herab-setzung der zuvor geltenden Arbeitszeit und des zuvor geltenden Entgelts erfolgt wäre.

5. § 39b AlVG:

5.1 § 39b Abs. 1 erster Satz lautet:

"Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) besteht, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahme, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letz-ten Maßnahme." [BGBl. I Nr. 38/2017 Artikel 4 SVÄG 2017]

5.2 § 39b Abs. 2 erster Satz lautet:

"Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung ge-mäß § 367 Abs. 4 Z 1 und § 253e Abs. 7 ASVG zu gestalten." [BGBl. I Nr. 38/2017 Artikel 4 SVÄG 2017]

Inkrafttreten: 1. Jänner 2017

Parlamentarische Erläuterungen

Mit dem Sozialrechtsäderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die das Ziel verfolgen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Grundsatz Rehabilitation vor Pension ist ein zentraler Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Nach zwei Jahren seit Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten. Der Grundsatz der Rehabilitation vor Pension soll daher effektiver gestaltet werden. Der Fokus soll stärker auf Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den Arbeitsmarkt liegen. Ein zentraler Aspekt ist es, Invalidität durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger zu vermeiden. Zu diesem Zweck soll als neue Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation vorgesehen werden: Diese soll dann gebühren, wenn auf Grund des Gesundheitszustandes einer Person anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension (in absehbarer Zeit) erfüllen wird oder sogar schon aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Invalidität (Berufsunfähigkeit) vermieden bzw. beseitigt werden kann. Die versicherte Person hat somit künftig einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn sie die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zumindest in absehbarer Zeit "wahrscheinlich" erfüllen wird; in allen anderen Fällen bleibt Rehabilitation als Pflichtaufgabe der Pensionsversicherung (freiwillige Leistung im Einzelfall, ohne Rechtsanspruch) erhalten. Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen ist es, Invalidität zu vermeiden oder zu beseitigen und mit hoher Wahr-scheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen:

Die Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, um das Rehabilitationsziel zu erreichen, dürfen aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Zweckmäßigkeitsprüfung). Die Zumutbarkeit richtet sich zum einen nach Dauer, Umfang und Kosten der ins Auge gefassten Ausbildung. Zum anderen sind dabei das Alter, die Ausbildung, die Qualifikation und der soziale und wirtschaftliche Status sowie etwa auch die FacharbeiterInnen-Eigenschaft zu berücksichtigen. Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation "nach unten" kommen. Soll eine Ausbildung im Rahmen der Rehabilitation zu einer Berufstätigkeit führen, die das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unter-schreitet, so darf diese Maßnahme nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Die Frage des unzumutbaren sozialen und wirtschaftlichen Abstieges durch eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation ist darüber hinaus anhand der bestehenden Judikatur zum Berufsschutz der Angestellten zu beurteilen. Liegen keine Tätigkeiten in ausreichend langer Dauer zur Erlangung des Berufsschutzes vor (vgl. dazu die §§ 255 Abs. 2 und 2a sowie 273 Abs. 1 und 2 ASVG), so sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Maß-nahmen der Rehabilitation bei (drohender) Invalidität/Berufsunfähigkeit auch dann erfüllt, wenn die versicher-ten Personen zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf bzw. als Angestellte/r innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Stichtag bzw. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer solchen Erwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stich-tag erworben haben. Damit stehen diese beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auch Personen nach § 255 Abs. 3 ASVG (also Personen ohne Berufsschutz) offen, wenn die erwähnten Pflichtversicherungszeiten vorliegen. Im Bereich des AlVG wird die Regelung über den Anspruch auf Umschulungsgeld an den neuen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e ASVG angepasst.

Durchführungsweisung

Mit der im ASVG neu geschaffenen Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer beruflichen Rehabilitation auch durch Personen, bei denen Invalidität oder Berufsunfähigkeit zwar aktuell noch nicht vorliegt, deren Eintreten aber in naher Zukunft wahrscheinlich ist, ist eine weitere Personengruppe zur Inanspruchnahme des Umschulungsgeldes berechtigt. Das Vorliegen der Voraussetzungen dafür wird – wie bisher – vom Pensionsversicherungsträger geprüft, der die für die Rehabilitationsmaßnahme in Betracht kommenden Berufsfelder festlegt. Für den angeführten Personenkreis gelten die gleichen Regelungen wie für die auch weiterhin in Betracht kommende Gruppe der Personen, bei denen Berufsunfähigkeit bei gleichzeitiger beruflicher Rehabilitationsmöglichkeit bereits vorliegt. Eine Ausnahme besteht nur insofern, als die neu hinzu gekommene Personengruppe auf-grund der weiterhin vorliegenden Arbeitsfähigkeit bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen alternativ auch den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeits-losengeld, Notstandshilfe) hat, wenn sie die Möglichkeit zur beruflichen Rehabilitation nicht wahrnehmen möchte. Die Wahlmöglichkeit besteht auch dann, wenn zunächst zwar eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme (mit Anspruch auf Umschulungsgeld) begonnen, diese aber in weiterer Folge endgültig abgebrochen bzw. beendet wurde. In solchen Fällen kommt keine Sanktion gemäß § 39b Abs. 3 AlVG in Betracht, insbesondere weil mangels Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf Umschulungsgeld mehr besteht. Nach der derzeitigen Vollzugspraxis der Pensionsversicherungsträger wird davon ausgegangen, dass der jeweils maßgeblich Bescheid für die Dauer von 12 Monaten wirkt. Auch im Falle der zwischenzeitigen Entscheidung der betroffenen Person zur Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, ist der (Wieder-)Eintritt in eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation innerhalb dieses Zeitraums möglich. Wird im Einzelfall nach Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten ein Ein- oder Umstieg in eine Rehabilitationsmaßnahme begehrt, ist mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger Kontakt aufzunehmen.

6. § 47 AlVG

6.1 § 47 Abs. 1 lautet:

"(1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht aner-kannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mit-teilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der au-tomationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unter-schrift noch einer Beglaubigung." [BGBl. I Nr. 38/2017 Artikel 4 SVÄG 2017]
Inkrafttreten: 1. Mai 2017 (für Ansprüche, die nach Ablauf des 30. April 2017 mit Be-scheid oder Mitteilung erledigt werden)

Parlamentarische Erläuterungen

Künftig sollen alle Mitteilungen über die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einen Hinweis enthalten, dass die bezugsberechtigten Personen, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einver-standen sind, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch verlangen können. Eine ähnliche Vorgangsweise ist derzeit bereits bei der Einstellung von Leistungen vorgesehen. Nach Ablauf dieser Frist soll eine entschiedene Sache vorliegen.

Durchführungsweisung

Mitteilungen über den Leistungsanspruch enthalten ab 1. Mai 2017 den Hinweis, dass binnen drei Monaten nach deren Zustellung ohne weitere Begründung ein Bescheid verlangt werden kann. Wird der Bescheid erst nach Ablauf dieser Frist verlangt, so ist dieser Antrag auf Bescheiderstellung wegen entschiedener Sache (§ 47 AlVG iVm § 68 AVG) zurückzuweisen. Maßgeblich ist in diesem Fall nicht das Datum der Mitteilung, sondern deren Zustellung. Vor der Zurückweisung des Antrags ist in jedem Fall das Datum der Zustellung der Mitteilung zu ermitteln. Wird rechtzeitig ein Bescheid beantragt, so ist diesem die ergangene Mitteilung zu Grunde zu legen. Ergibt sich im Zuge der Bescheiderstellung, dass tatsächlich ein von der Mitteilung abweichender Anspruch (zB. hinsichtlich der Leistungshöhe) besteht, so ist dieser zu berücksichtigen und in den Bescheid aufzunehmen. Einwendungen der Leistungsbezieher sind dann nur mehr im Wege einer Beschwerde gegen den Bescheid möglich.

7. § 69 AlVG

7.1 § 69 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Inneres hat den regionalen Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine we-sentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Ge-samtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Meldere-gister (ZMR) ermitteln und Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3 MeldeG) mit dem Kriterium Adresse durchführen können. Das Arbeitsmarktservice hat bei der Verwendung dieser Daten insbesondere die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 DSG zu treffen.“ [BGBl. I Nr. 31/2017 Artikel 3]

Inkrafttreten: 1. Jänner 2017

Parlamentarische Erläuterungen

§ 69 Abs. 4 AlVG ermöglicht dem Arbeitsmarktservice (AMS) bereits derzeit den Zugriff auf Meldedaten des Zentralen Melderegisters (ZMR), die zur Vollziehung der Regelungen der Arbeitslosenversicherung erforderlich sind. Die so genannte Haushaltsabfrage, die im § 16a des Meldegesetzes 1991 geregelt ist, steht dem AMS bisher jedoch nicht zur Verfügung. Das AMS benötigt diese Abfragemöglichkeit jedoch ebenso wie die Sozialversicherungsträger, welche zur Feststellung des Anspruches auf Ausgleichzulage bereits darauf zurückgreifen können. Durch die Haushaltsabfrage kann die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung wesentlich erschwert werden, weil dadurch sowohl Scheinwohnsitze in Österreich wie auch (verschwiegene oder bestrittene) Lebensgemeinschaften leichter überprüft und aufgedeckt werden können.Die Feststellung einer Wohngemeinschaft allein hat noch keine Auswirkungen auf die Notstandshilfe, sondern entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils, ob auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Dazu bedarf es weiterer zweckentsprechender Erhebungen sowie einer auf den Ermittlungsergebnissen beruhenden Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Beurteilung. Das Arbeitsmarktservice hat – wie bei anderen personenbezogenen Datenverwendungen – die Datensicherheit zu gewährleisten, indem es die Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 DSG ergreift. Das heißt insbesondere, dass Haushaltsabfragen nur von den mit der Vollziehung des AlVG im konkreten Fall befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AMS durchzuführen und ausnahmslos zu protokollieren sind.

Durchführungsweisung

Mit der gegenständlichen Regelung können die jeweils im konkreten Fall befassten Mitarbeiterinnen zur Bekämpfung missbräuchlicher Inanspruchnahmen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Wege des Zentralen Melderegisters Haushaltsabfragen durchführen. Das AMS hat alle Vorkehrungen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 69 Abs. 4 letzter Satz, sowie insbesondere zur ausnahmslosen Protokollierung der jeweiligen Abfragen, zu treffen.

8. § 79 AlVG

8.1 Dem § 79 wird folgender Abs. 155 angefügt:

"(155) Die §§ 21 Abs. 2b sowie 39b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“ [Artikel 5 SVÄG 2016]

8.2 Dem § 79 wird folgender Abs. 156 angefügt:

"(156) § 21 Abs. 2a, § 26a Abs. 6, § 27 Abs. 2a und § 27a Abs. 2a in der Fassung des Bun-desgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“ [Artikel 3 Wiedereingliede-rungsteilzeitgesetz]

8.3 § 79 wird folgender Abs. 157 angefügt:

"(157) § 69 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“ [Artikel 3]

8.4 Dem § 79 werden folgende Abs. 158 bis 160 angefügt:

"(158) § 39b Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft. [Artikel 4 SVÄG 2017]
(159) § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzah-lung betroffen sind, für nach Ablauf des 30. April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem 1. Mai 2017 gestellte Anträge sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017 anzuwenden. [Artikel 4 SVÄG 2017]

(160) § 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft und gilt für Ansprüche, die nach Ablauf des 30. April 2017 mit Bescheid oder Mitteilung erledigt werden; auf vor dem 1. Mai 2017 mit Bescheid oder Mitteilung erledig-te Ansprüche ist § 47 Abs. 1 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017 anzuwenden.“ [Artikel 4 SVÄG 2017]