Steuertipp Aktien im Betriebsvermögen gewinnmindernd abschreiben

Handwerker mit betrieblichen Aktien, deren Börsenkurs zum 31. Dezember 2007 gesunken ist, sollten prüfen, ob eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vorgenommen werden darf.

Eine Teilwertabschreibung auf einen gesunkenen Wert ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann möglich, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, führt häufig zu kontroversen Diskussionen zwischen Selbstständigen und den Finanzämtern.

In dem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof ging es um einen Selbständigen, der Aktien im Depot hatte, die nur noch einen Wert von 50 Prozent ihrer ursprünglichen Anschaffungskosten hatten. Zum 31. Dezember stieg der Börsenkurs auf 60 Prozent. Daraufhin verbuchte der Selbstständige eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung von 40 Prozent – und bekam zu aller Überraschung von den Münchnern Richtern Recht (Bundesfinanzhof, Urteil v. 26. September 2007, Az. IR 58/06).

Steuertipp

Danach kann bei Aktien eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein Ansteigen des Kurses vorliegen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, bewahrt bei seinen Buchhaltungsunterlagen Aktienmagazine auf, in denen die Aktien wegen oder trotz gesunkenen Börsenkurses nicht zum Kauf empfohlen werden.