Corona-Pandemie
Selbstständige Handwerker müssen zusammen mit ihrer Einkommensteuererklärung oder einer Feststellungserklärung ein neues Steuerformular beim Finanzamt einreichen. Die Rede ist von der "Anlage Corona-Hilfen".
Die neue "Anlage Corona-Hilfen" dient dazu, dass sichergestellt wird, dass Unternehmer – dazu gehören Gewerbetreibende, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte – die für ihr Unternehmen erhaltenen staatlichen Corona-Hilfen und Zuschüsse als Betriebseinnahmen als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen erfassen und versteuern.
Finanzämter vergleichen Daten
Die Angaben in dieser Anlage Corona-Hilfen vergleicht der Sachbearbeiter im Finanzamt mit den von den auszahlenden Ämtern elektronisch übermittelten Daten.
Wichtig zu wissen: Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse sind zwar einkommensteuerlich als Betriebseinnahme zu versteuern. Umsatzsteuer muss aus den Hilfen jedoch nicht herausgerechnet und ans Finanzamt abgeführt werden.
Steuertipp: Die Anlage Corona-Hilfen müssen Unternehmer stets ausfüllen, unabhängig davon ob sie ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung oder per Bilanzierung ermitteln. Einzutragen ist übrigens der Saldo zwischen den 2020 erhaltenen und im gleichen Jahr zurückgezahlten Hilfen.