Steuertipp Anlage "Corona-Hilfen": Wichtige Infos für die Steuererklärung 2020

Die Anlage "Corona-Hilfen" beschäftigt aktuell viele Unternehmer, die an ihrer Steuererklärung für 2020 sitzen. Wie Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse zu erfassen sind -– und warum sie selbst jene ausfüllen müssen, die gar keine Unterstützung beantragt haben.

Anlage "Corona-Hilfen"
Bei Corona-Zuschüssen wie der Überbrückungshilfe handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Sie wirken sich gewinnerhöhend aus und müssen in der Anlage "Corona-Hilfen" angegeben werden. - © Dilok – stock.adobe.com
Frage 1: Wie sind die Corona-Hilfen zu erfassen?

Ich habe 2020 staatliche Corona-Hilfen bekommen? Wie muss ich diese in meiner Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung erfassen?

Antwort: Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer stellen die Corona-Hilfen zum Ausgleich für betriebliche Nachteile steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Die Corona-Hilfen sind also wie jede normale betriebliche Einnahme auch zu versteuern.

Die Corona-Hilfen sind weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzutragen. Die gewährten Liquiditätshilfen erfolgen nicht in einem Leistungsaustausch, weil sie für keine konkrete Leistung des Unternehmers gewährt werden, und unterliegen daher nicht der Umsatzbesteuerung (siehe dazu auch BMF, FAQ Corona Steuern vom 6.7.2021, letzte Seite).

Frage 2: Muss ich die Anlage "Corona-Hilfen" wirklich ausfüllen?

Ich habe 2020 noch keine Corona-Hilfen bekommen. Muss ich das neue Steuerformular Anlage "Corona-Hilfen" trotzdem ausfüllen? Was passiert, wenn ich das Formular einfach weglasse?

Antwort: Ja, selbst wer 2020 keine Corona-Hilfen bekommen oder beantragt hat, muss die neue Anlage "Corona-Hilfen" zusammen mit seiner Steuererklärung in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln. In Zeile 4 dieses neuen Steuerformulars heißt es nämlich:

"Wurden im Jahr 2020 für einen / mehrere Betrieb(e) und / oder für eine / mehrere selbständige Tätigkeit(en) Corona-Soforthilfen, 4 Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse bezogen?"

Hier muss dann für ja die Kennziffer 1 und für nein die Kennziffer 2 eingetragen werden. Das bedeutet also, dass die Anlage "Corona-Hilfen" in jedem Fall zusammen mit den Steuererklärungen 2020 beim Finanzamt abgegeben werden muss.

Praxis-Tipp: Unternehmer, die dieses neue Steuerformular bewusst oder aus Unwissenheit nicht ans Finanzamt übermitteln, müssen mit Verzögerungen bei der Bearbeitung der Steuererklärungen 2020 rechnen. Das Finanzamt wird den Unternehmer zur Abgabe der Anlage "Corona-Hilfe" mahnen und die Erklärungen 2020 erst bei Erhalt dieses Formulars beantworten.

Frage 3: Welche Hilfen muss ich erfassen?

Welche Hilfen und staatlichen Zuschüsse muss ich denn in der Anlage "Corona-Hilfen" erfassen?

Antwort: Eine Übersicht, welche Corona-Hilfen im neuen Steuerformular für 2020 zu erklären sind, enthält die Ausfüllanleitung für die Anlage "Corona-Hilfen", die Sie hier abrufen können.

Frage 4: Ist eine Tarifermäßigung möglich?

Kann ich für Corona-Hilfen eine Tarifermäßigung beantragen? Schließlich handelt es sich bei den staatlichen Hilfen ja um Entschädigungen und für Entschädigungen gibt es doch steuerlich Tarifermäßigungen?

Antwort: Die Überlegung ist gut. Doch auf Bund-Länder-Ebene wird hier die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Corona-Hilfen nicht um eine Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1a oder 1b in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt, sondern um Zuschüsse. Und für Zuschüsse kann keine Tarifermäßigung gewährt werden.