Hat ein selbstständiger Handwerker seine Geschäfte über eine GmbH abgewickelt und die Kapitalgesellschaft ist insolvent, kann der Gesellschafter unter bestimmten Umständen einen Auflösungsverlust geltend machen. Wann sich diese Verluste steuersparend auswirken.
War ein Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung zu mindestens einem Prozent an der im Privatvermögen gehaltenen GmbH oder AG beteiligt, liegen in Höhe des Auflösungsgewinns Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor (§ 17 Abs. 1 EStG). Kommt es aufgrund der Liquidation der Kapitalgesellschaft zu einem Auflösungsverlust, muss das Finanzamt diesen berücksichtigen und mit anderen Einkünften des Gesellschafters steuersparend verrechnen.
Insolvenzfreie Auflösung
Bei einer insolvenzfreien Auflösung der Kapitalgesellschaft entsteht der Auflösungsgewinn bzw. der Auflösungsverlust grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt, in dem weder mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter noch mit einer wesentlichen Änderung der durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen wie Veräußerungskosten, Aufgabekosten oder nachträglichen Anschaffungskosten mehr zu rechnen ist.
Auflösung bei Insolvenz
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Auflösungsgewinn bzw. der Auflösungsverlust grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden. Ohne Bedeutung ist der Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Steuertipp: In vergleichbaren Fällen sollten Gesellschafter einer GmbH oder einer AG, die aufgelöst werden soll, unbedingt das Gespräch mit dem Steuerberater suchen. Denn wird hier nicht aufgepasst, kann es passieren, dass Auflösungsverluste steuerlich schlimmstenfalls steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können, sollten diese im falschen Jahr erklärt werden.