Was für die Steuer gilt Aufpreis für Garantieverlängerung

Erwirbt ein Betrieb einen neuen Kopierer, eine kostspielige Buchhaltungssoftware oder einen Pkw, bieten die Verkäufer gegen Aufpreis meist auch eine Garantieverlängerung an. Doch wie sind die Ausgaben für die längere Garantie steuerlich zu behandeln?

Kauft ein Betriebsinhaber neue Gerätschaften, hat er meist die Möglichkeit, die Garantie gegen Aufpreis zu verlängern. Doch wie ist mit den Ausgaben dafür in der Steuer umzugehen? Die Zahlungen für eine Garantieverlängerung bzw. Garantieerweiterung erhöhen die Anschaffungskosten für einen Gegenstand des Anlagevermögens nicht.

Anschaffungsnebenkosten sind nur dann zu aktivieren, wenn diese zusätzlichen Ausgaben zum Kaufpreis notwendig sind, damit der Anlagegegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden kann. Garantieerweiterungen führen aber nicht dazu, dass der Gegenstand erstmals genutzt werden kann. Deshalb liegen keine Anschaffungsnebenkosten vor.

Praxistipp: Die Zahlungen für eine Garantierweiterung müssen also nicht für die Nutzungsdauer eines Gegenstandes abgeschrieben werden. Je nach Gewinnermittlungsmethode gilt Folgendes:

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Die Zahlung für eine Garantieerweiterung kann im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe verbucht werden.
  • Bilanzierung: Die Zahlung ist aktiv abzugrenzen. Das bedeutet, dass sich die Zahlungen verteilt auf die Jahre der Garantieaufwendungen als Betriebsausgabe auswirken.

Beispiel zur Einnahmen-Überschussrechnung:

Hans Huber, Inhaber einer Wäscherei, zahlt 1.500 Euro für eine Garantieerweiterung eines hochwertigen Kopiergeräts. Er ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung. Folge: Die Zahlung darf sofort als Betriebsausgabe den Gewinn mindern.

Beispiel zur Bilanzierung:

Hanna Maier, Inhaberin einer Textilreinigung, zahlt für eine Maschine bereits beim Kauf für eine Garantieerweiterung auf fünf Jahre 3.000 Euro. Im Jahr der Zahlung ist eine aktive Rechnungsabgrenzung vornehmen. Im Erstjahr wirken sich die 3.000 Euro also nicht als Betriebsausgabe aus. Ab dem zweiten Jahr wirken sich vier Jahr lang 750 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe gewinnmindernd aus.