Steuertipp Aufwendungen für Dienstjubiläum steuerlich absetzbar

Finanzämter müssen klein beigeben, wenn ein Arbeitnehmer ein Dienstjubiläum feiert und die Ausgaben dafür als Werbungskosten steuerlich absetzen möchte. Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen festgeklopft, nach denen ein ausschließlich beruflicher Charakter der Jubiläumsfeier bejaht und deshalb Werbungskosten anerkannt werden müssen.

Bei dem Streitfall vor dem Bundefinanzhof handelt es sich kurioserweise um einen Finanzbeamten, der mit Kollegen sein 40-jähriges Dienstjubiläum feierte und dem Finanzamt die Kosten von 830 Euro dafür als Werbungskosten präsentierte. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug wie bei jedem anderen Arbeitnehmer ab. Der Bundesfinanzhof kassierte diese Ablehnung nun jedoch und gab grünes Licht für den Werbungskostenabzug (BFH, Urteil v. 29´0.1.2016, Az. VI R 24/15; veröffentlicht am 27.7.2016).

Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei einer Jubiläumsfeier 

Den Ausschlag für den Werbungskostenabzug für die Feierlichkeiten zum Dienstjubiläum sahen die Richter des Bundesfinanzhofs in der Erfüllung der folgenden Voraussetzungen:

  • Der vor Gericht siegreiche Jubilar lud ausschließlich Kollegen und Vorgesetzte zu seiner Feier ein. Private Gäste fanden sich nicht auf der Gästeliste.
  • Die Feierlichkeiten fanden in dienstlichen Räumen statt.
  • Die Feier wurde während des Arbeitszeit veranstaltet (11 Uhr bis 13 Uhr).
  • Die Ausgaben für die Feier waren angemessen niedrig. Für 50 Gäste gab der Jubilar gerade mal 830 Euro aus.

Diese vier Indizien deuten nach Ansicht des Finanzamts darauf hin, dass die Feierlichkeiten im Zusammenhang mit dem Dienstjubiläum ausschließlich beruflich veranlasst waren und dass das Finanzamt keine privaten Kosten der Lebensführung unterstellen darf.

Steuertipp: Halten Sie sich also bei einer Jubiläumsfeier an diese vier Voraussetzungen, dürfte einem Werbungskostenabzug für die dabei anfallenden Ausgaben nichts im Wege stehen. Bewahren Sie als Nachweis die Gästeliste, die verschickten Einladungen und eine Bestätigung des Arbeitgebers auf, der die Feier in seinen Räumlichkeiten erlaubt hat.