Krankheitskosten Außergewöhnliche Belastung stets in Steuererklärung angeben

Haben Sie aus eigener Tasche Kosten zur Linderung oder Heilung einer Krankheit getragen oder Kosten für eine neue Brille oder Zahnersatz? Wenn ja, sollten Sie für diese Kosten unbedingt außergewöhnliche Belastungen beantragen. Das empfiehlt sich selbst dann, wenn diese sich bisher nie steuerlich ausgewirkt haben.

Außergewöhnliche Belastung stets in Steuererklärung angeben

Der Grund, warum sich außergewöhnliche Belastungen kaum oder schlimmstenfalls gar nicht steuerlich auswirken, ist die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Danach ermittelt das Finanzamt anhand der Höhe Ihrer Einkünfte einen Betrag, den Sie erst einmal aus eigener Tasche bezahlen müssen. Und nur, wenn die Krankheitskosten diese zumutbare Eigenbelastung überschreiten, wirkt sich der übersteigende Betrag steuersparend aus.


Beispiel: Sie müssen für eine Brille und für Zahnersatz 3.000 Euro aus eigener Tasche bezahlen. Sie sind ledig, kinderlos und Ihre Einkünfte betragen 60.000 Euro. In diesem Fall beträgt die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG 3.600 Euro (60.000 Euro x 6 %). Folge: Es wirkt sich kein Cent der außergewöhnlichen Belastung steuerlich aus.


Variante: Würden Ihre Zuzahlungen zur Brille und für Zahnersatz 4.000 Euro betragen, dürften immerhin 400 Euro als außergewöhnliche Belastung die Steuer mindern.


Praxistipp: Sie sollten Krankheitskosten unabhängig von der Höhe auf jeden Fall in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung erfassen. Denn aufgrund der möglichen Verfassungswidrigkeit der zumutbaren Eigenbelastung ergehen die Steuerbescheide nach § 165 AO vorläufig (BMF, Schreiben v. 29.8.2013, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010). Sollten die Gerichte die zumutbare Eigenbelastung kippen, profitieren Sie durch die Eintragungen später automatisch und können sich über Steuererstattungen freuen.