Steuertipp Bescheidänderung noch Jahre später möglich

Wer kennt dieses Problem nicht? Erhält man einen Steuerbescheid ohne lästige Nachfragen des Finanzamts, ist man erst einmal froh und der Bescheid wandert in die Ablage. Doch bei genauerem Hinsehen – oftmals Jahre später – fallen Fehler im Bescheid auf, die zu einer höheren Steuer führten. In vielen Fällen können auch diese Fehler noch berichtigt werden. Dann winken Steuerrückzahlungen plus sechs Prozent Zinsen pro Jahr.

Bescheidänderung noch Jahre später möglich

Da ein Einspruch nur innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids möglich ist, können Fehler nur durch Änderungsanträge berichtigt werden. Beste Aussichten auf Erfolg bestehen, wenn das Finanzamt Tippfehler oder Zahlendreher begangen hat oder Fehler eines Steuerzahlers übernommen hat, der eigentlich hätte erkannt werden müssen. In diesem Fall findet auf Antrag eine Änderung wegen "offenbarer Unrichtigkeit" nach § 129 AO statt.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof bestätigte sich diese Änderungsmöglichkeit. Ein Selbstständiger machte in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung Vorsteuern aus Eingangsrechnungen für ein Gebäude geltend, in der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung vergaß er jedoch Betriebsausgaben für diese Vorsteuern einzutragen. Der Gewinn fiel dadurch um rund 27.000 Euro höher aus. Als dieser Fehler nun Jahre später entdeckt wurde, beantragte der Selbstständige eine Änderung nach § 129 AO und bekam von den Richtern des Bundesfinanzhofs Recht. Schließlich hätte das Finanzamt bei gewissenhafter Prüfung der Steuererklärungen diesen Fehler bemerken müssen (BFH, Az. IX R 2/07).

Praxistipp:

Findet man also in Steuerbescheiden nach Ablauf der Einspruchsfrist eigene Fehler oder Fehler des Finanzamts, sollte stets versucht werden, eine Änderung nach § 129 AO herbeizuführen. Die Chancen stehen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs gut. rwt