Steuertipp Corona-Krise: Das gilt bei der Dienstwagenbesteuerung

In den Finanzämtern häufen sich Fragen rund um die Besteuerung von Dienstwagen, die von Arbeitnehmern wegen der Corona-Krise und überwiegender Arbeit im Homeoffice kaum für Fahrten genutzt werden. Kann der geldwerte Vorteil wegen dieser Sondersituation reduziert werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird?

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Kann der geldwerte Vorteil wegen der Coronakrise reduziert werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird? - © candy1812 – stock.adobe.com

Neben dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens ist auch ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (im Fachjargon: erster Tätigkeitsstätte) bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer zu erfassen.

In einer aktuellen Verfügung der Finanzverwaltung wird klargestellt, dass an der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der so genannten 0,03 Prozent-Regelung nicht gerüttelt wird, selbst wenn ein Mitarbeiter aufgrund der Corona-Pandemie seit Monaten im Homeoffice arbeitet und keine Fahrten zur Arbeit hat.

Arbeitnehmer kann Nachteile durch Steuererklärung ausgleichen 

Ermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nach der 0,03 Prozent-Regelung, obwohl in 2020 wegen Corona kaum Fahrten stattgefunden haben, kann der Arbeitnehmer diese steuerlichen Nachteile ausgleichen. Und zwar indem er für 2020 eine Steuererklärung einreicht und beantragt, dass der geldwerte Vorteile anhand der tatsächlichen Fahrten im Rahmen der 0,002 Prozent-Regelung ermittelt wird. Das funktioniert und lohnt sich steuerlich, wenn in 2020 nicht mehr als 180 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit stattgefunden haben.

Steuertipp: Für das Steuerjahr 2021, gibt es verschiedene Möglichkeiten für Arbeitgeber, den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu reduzieren:

  • Werden die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit auch in 2021 voraussichtlich an nicht mehr als 180 Tagen stattfinden, kann der Arbeitgeber die 0,002 Prozent-Regelung bereits bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer ab Januar 2021 anwenden.
  • Der Arbeitgeber spricht ein Nutzungsverbot für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit dem Dienstwagen aus und überwacht dieses Verbot nachweislich.