Steuertipp Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Risiko Gehaltsumwandlung

Stellt ein Ehegatte den anderen in seinem Betrieb an, prüft das Finanzamt die Fremdüblichkeit der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Bei steuerlichen Abweichungen kann es passieren, dass die Lohnaufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.

In einem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg war die Ehefrau als Verkaufsleiterin im Betrieb des Ehemanns angestellt. Die Ehefrau verdiente monatlich rund 4.000 Euro brutto und zahlte davon rund 1.830 Euro pro Monat in eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Unterstützungskasse ein.

Finanzamt überprüft auch Modalitäten von Gehaltsumwandlungen 

Das Finanzamt erkannte die Einzahlungen in die Unterstützungskasse nicht als Betriebsausgabe an , weil die gewählte Art der Alterssicherung nicht fremdüblich erscheint. Bei der Überprüfung der Fremdüblichkeit eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steht nicht nur die Höhe des Gehalts im Fokus der Überprüfungen, sondern auch die gewählten Modalitäten einer Gehaltsumwandlung. Das bedeutet im Klartext: Selbst wenn das Gehalt angemessen hoch ist, kann ein Teil des Gehalts bei einer fremdunüblichen Gehaltsumwandlung fremdunüblich sein (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.9.2018, Az. 1 K 189/16).

Steuertipp: In der Praxis ist bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen empfehlenswert, dass keine "Extrawurst" vereinbart wird. Halten Sie sich an den in Ihrem Betrieb verwendeten Standard-Arbeitsvertrag und vereinbaren das, was auch mit den übrigen Mitarbeitern des Betriebs vereinbart wurde. In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis stets fremdüblich und Sie stehen steuerlich auf der sicheren Seite.