Steuertipp Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Sind ungewöhnliche Vereinbarungen steuerschädlich?

Stellen Sie Ihren Ehegatten oder Ihren gleichgeschlechtlichen Partner im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Handwerksbetrieb an, interessiert sich das Finanzamt brennend für die getroffenen Vereinbarungen und für die Höhe der Gehaltszahlungen. Denn weichen diese vom Üblichen ab, unterstellen die Finanzämter oftmals, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht und das einzige Ziel der Anstellung das Sparen von Steuern ist.

Ehegatten-Arbeitsverhältnis
Stellen Sie Ihren Ehegatten oder Ihren gleichgeschlechtlichen Partner im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Handwerksbetrieb an, interessiert sich das Finanzamt brennend für die getroffenen Vereinbarungen und für die Höhe der Gehaltszahlungen. - © Sebastian – stock.adobe.com

In diesem Fall stuft das Finanzamt das Arbeitsverhältnis als steuerlich unwirksam ein. Fatale Folge: Die kompletten Gehaltszahlungen dürfen den Gewinn nicht mindern.

Ungewöhnliche Vereinbarung muss nicht zwingend steuerschädlich sein

Beim Bundesfinanzhof landete genauso ein ungewöhnlicher Fall. Ein bilanzierender Metzger beschäftigte in seinem Betrieb die Ehefrau, die wie er selbst Metzgermeisterin war, als Verkaufsleiterin. Das Monatsgehalt betrug brutto 4.146 Euro und wurde vom Finanzamt als angemessen angesehen. Das Ungewöhnliche an der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und seiner Frau war, dass monatlich ein Betrag von 1.830 Euro zugunsten einer Unterstützungskasse umgewandelt wurde. Das Finanzamt erkennt allerdings nur einen Betrag von 110 Euro für die Gehaltsumwandlung pro Monat als angemessen an.

Steuertipp

Der Bundesfinanzhof erkannte sowohl das Ehegatten-Arbeitsverhältnis als auch die Gehaltsumwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse steuerlich aus folgenden Gründen an (BFH, Urteil v. 28.10.2020, Az. X R 32/18).

  • Der verbleibende Barlohnanspruch reichte der Ehefrau aus, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
  • Die Ehefrau war aufgrund der Höhe des Gehalts nicht mehr sozialversicherungspflichtig und musste sich deshalb selbst um ihre Altersversorgung kümmern.
  • Ein etwaiges Ausfallrisiko betrifft nur die Ehefrau als Arbeitnehmerin und kann nicht zur Versagung der betrieblichen Altersversorgung führen.