Steuertipp Ehegatten auf dem Lohnzettel

Inhaber von Reinigungen und Wäschereien stellen häufig ihre Ehefrau als Mitarbeiterin an. Denn wem sollte man mehr vertrauen, als dem eigenen Partner. Das Finanzamt spielt jedoch nur mit, wenn bestimmte Grundsätze beachtet werden.

Damit das Finanzamt das Arbeitsverhältnis zwischen den Ehepartnern steuerlich bedingungslos anerkennt, sollten folgenden vier Grundsätze beherzigt werden:

  1. Der Arbeitsvertrag sollte schriftlich festgehalten werden und Vereinbarungen wie unter Fremden enthalten. Extrawürste können den Vertrag steuerlich unwirksam werden lassen.
  2. Die getroffenen Vereinbarungen müssen von beiden Seiten eingehalten werden.
  3. Das Gehalt sollte auf ein Konto des Ehegatten überwiesen werden, auf das der selbstständige Handwerker keine Zugriffsmöglichkeiten hat.
  4. Die Höhe des Gehalts, die Gewährung von Gehaltsextras (Firmenwagen, etc.) und die Anzahl der Urlaubstage sollte einem Fremdvergleich statt halten. Ist das Gehalt im Vergleich zu anderen Angestellten deutlich überzogen, kann das Arbeitsverhältnis steuerlich schnell kippen.

Steuertipp

Werden diese Grundsätze eingehalten, mindern sämtliche Gehaltszahlungen den Gewinn des Handwerksbetriebs. Das Geld bleibt in der Familie und der selbstständige Handwerker kommt über den abgeleiteten Anspruch in den Vorzug als Selbstständiger Riester-Zulagen zu erhalten. Infos zu diesem Thema bieten wir in unserem Themenpaket Altersvorsorge .


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