Steuertipp Ehegatten: Unlogische Steuerklassenwahl kann sich lohnen

Auch für 2021 hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für Ehegatten oder für gleichgeschlechtliche Paare einer eingetragenen Lebenspartnerschaft veröffentlicht. Zwar weist es drauf hin, dass in bestimmten Situationen die Steuerklassenwahl besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Doch was genau bedeutet das?

Steuerklassenwahl
In bestimmten Situationen bedarf die Steuerklassenwahl besonderer Aufmerksamkeit. - © Björn Wylezich – stock.adobe.com

Das Merkblatt zur Steuerklassenwahl für 2021 eignet sich für Ehegatten oder Paare im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn diese beide in einem Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerabzug stehen. Anhand einer Tabelle kann hier die optimale Lohnsteuerklassen-Kombination gefunden werden.

Unlogische Steuerklassenwahl in besonderen Situationen 

Steuertipp: In bestimmten Situationen lohnt sich jedoch die unlogische Steuerklassenwahl. Und zwar immer dann, wenn ein Ehegatte bzw. Partner in naher Zukunft Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld erhält. Denn die Höhe dieser Lohnersatzleistungen hängt vom Nettogehalt ab. Das bedeutet im Klartext: Der Ehegatte bzw. Partner, der solche Lohnersatzleistungen bezieht, sollte die Lohnsteuerklasse mit den geringsten Steuerabzügen wählen. Unlogisch kann die Steuerklassenwahl deshalb sein, weil der Geringverdiener hier die Steuerklasse III wählen kann, um möglichst hohe Lohnersatzleistungen zu beziehen.

Wichtig: Bei drohender Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 erkennt das Finanzamt nur die zu Jahresbeginn gültige Lohnsteuerklasse an. Beim Elterngeld muss die Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes gewählt werden, damit das entsprechend hohe Nettogehalt bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes herangezogen wird.

Das Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2021 des Bundesfinanzministeriums können Sie hier einsehen oder abrufen.