Steuertipp Elektronische Steuererklärung für Selbständige ein Muss

Selbstständige müssen unter bestimmten Umständen eine Steuererklärung einreichen und zwar elektronisch. Wer sich für die Papierform entscheidet, für den kann es teuer werden. Auch das Argument der Datensicherheit greift hier nicht.

Erzielen Sie oder Ihre Ehegatte Gewinne aus einer gewerblichen, einer freiberuflichen oder einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit von mehr als 410 Euro, sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Steuererklärungen für dieses Jahr in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln. Weigern Sie sich und pochen auf die Steuererklärung in Papierform, kann das teuer werden.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg weigerten sich verheiratete Steuerzahler mit Gewinneinkünften, ihre Steuererklärungen elektronisch per ELSTER ans Finanzamt zu übermitteln. Sie reichten die Steuererklärungen in Papierform ein und begründeten das mit folgenden Argumenten:

  • Die Übermittlung der persönlichen Steuerdaten ist zu riskant, weil die Finanzverwaltung die Datensicherheit nicht gewährleisten kann.
  • Die Kläger müssten sich einen PC zulegen und für eine Antivirensoftware sowie für einen Internetanschluss Geld ausgeben. Das führe zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung.

Sicherheitsstandard „hoch“ genügt für Datensicherheit 

Die Richter des Finanzgerichts lehnten die Klage ab und verdonnerten die Unternehmer dazu, eine elektronische Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.3.2016, Az. 7 K 3192/15). Zur Datenübermittlung genügt der Sicherheitsstandard „hoch“. Diesen Standard bietet das Modul „ELSTERBASIS“, das die Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung stellt. Der Kauf eines PC und die Ausgaben für Internet und Antivirensoftware stellen zu dem keine wirtschlich unzumutbare Belastung dar.

Praxistipp: Das Urteil hat folgende Signalwirkung: Übermitteln Sie Ihre Steuererklärung bei Erzielung von Gewinneinkünften von über 410 Euro stets elektronisch ans Finanzamt. Reichen Sie die Erklärungen in Papierform ein, gelten diese als nicht beim Finanzamt eingereicht. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen dieses Jahres schätzen kann und dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.