Steuertipp Energetische Sanierung: Neue Musterbescheinigungen für die Steueranrechnung

Lässt ein Privatkunde an seinem Eigenheim Maßnahmen im Zusammenhang mit energetischem Sanieren durchführen, winkt ihm auf Antrag in der Steuererklärung eine Steueranrechnung nach § 35c EStG in Höhe von 20 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 40.000 Euro.

Energetische Sanierung Steueranrechnung
Wer energetisch saniert, kann das in der Steuererklräung angeben. - © penofoto.de – stock.adobe.com

Damit das Finanzamt grünes Licht für die Steueranrechnung gibt, muss durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen des § 35c Abs. 1 Satz 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG erfüllt sind.

Neue Musterbescheinigung verwenden

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zwei neue Musterbescheinigungen veröffentlicht. Diese müssen von den ausführenden Fachunternehmen ab sofort verwendet werden (BMF, Schreiben v. 15.Oktober 2021, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003:004). Die ursprünglichen Bescheinigungen (siehe BMF-Schreiben vom 31. März 2020) sind damit veraltet. Sie sollen nicht mehr verwendet werden.

Wurden bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 Bescheinigungen nach den alten Mustern für nach dem 31. Dezember 2020 begonnene energetische Maßnahmen ausgestellt, ist das für die Steueranrechnung unproblematisch. Diese Bescheinigungen nach dem alten Muster behalten ihre Gültigkeit.

Steuertipp

Verwenden Sie als Fachunternehmen für energetische Sanierungsmaßnahmen also unbedingt ab sofort die neuen Muster-Bescheinigungen. Nur so vermeiden Sie doppelte Ausfüll-Arbeit, sollte das Finanzamt bei einem Kunden wegen Verwendung veralterter Musterbescheinigungen die Steueranrechnung nach § 35c EStG versagen.