Steuertipp Steuern sparen mit negativen Folgen

Steuern zu sparen hat bei Unternehmen meist oberste Priorität. Doch manchmal kann es sich auch rächen, dass man seinen Gewinn zwar legal, aber künstlich drückt. Das zeigt ein Fall vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az. L 5 KR 26/07; Az. B 1 KR 28/07 R).

Ein freiwilliger versicherter Selbstständiger wurde arbeitsunfähig krank und beantragte Krankengeld. Doch als er sein Krankengeld bekam, war dieses erschreckend niedrig. Auf seine Nachfrage erhielt er die ernüchternde Antwort: Das Krankengeld bemisst nach seinem steuerlichen Arbeitseinkommen. Und da er seinen Gewinn durch eine so genannte Ansparabschreibung gemindert hatte (vorgezogene Abschreibung für geplante Investitionen), fiel sein Arbeitseinkommen rein rechnerisch nicht gerade üppig aus.

Auch die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bestätigten dem Selbstständigen, dass für die Berechnung des Krankengelds das Arbeitseinkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach steuerlichen Gesichtspunkten ermittelt wird.

Steuertipp

Freiwillig versicherte Handwerker, die wissen, dass in absehbarer Zeit eine Operation oder eine Heilbehandlung ansteht und dadurch eine Arbeitsunfähigkeit droht, sollten ihren Gewinn nicht um jeden Preis künstlich drücken. Die letzte Entscheidung sollte dem Steuerberater vorbehalten sein, der beide Seiten beleuchtet – die Steuerersparnis und die Höhe des Krankengeldes.