Arbeitszeitgesetz Flexible Arbeitszeit bringt’s

Die flexible Arbeitszeit in Österreich ist beschlossene Sache. Das neue Gesetz soll Vorteile für Mitarbeiter, Unternehmer und den Standort bringen. Foto: alphaspirit – stock.adobe.com - © alphaspirit - stock.adobe.com

Im harten internationalen Wettbewerb ist die Flexibilität von Betrieben ein Erfolgsfaktor, der immer wichtiger wird. Die österreichische Bundesregierung setzt in ihrer Novelle des Arbeitszeitgesetzes deshalb ein wichtiges Anliegen der Wirtschaft um: Flexiblere Arbeitszeiten. Aber was ändert sich genau? Und was bleibt gleich? Ein Überblick:

  • Sowohl der Acht-Stunden-Tag als auch die 40-Stunden-Woche bleiben laut neuem Arbeitszeitgesetz erhalten. Es gibt weder einen generellen Zwölf-Stunden-Tag noch eine generelle 60-Stunden-Woche. Fallweise dürfen bis zu zwölf Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden – dauerhaft im Vier­monatsschnitt aber nicht mehr als 48 Stunden pro Woche.
  • Die elfte und zwölfte Stunde sind grundsätzlich Überstunden mit Zuschlag. Die Arbeitnehmer können Arbeitsleistungen über zehn Stunden bzw. über 50 Stunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Wie bisher kann jegliche Überstunde nur angeordnet werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitsnehmers entgegenstehen.
  • Arbeitnehmer können wählen, ob sie für Überstunden jenseits der zehn bzw. 50 Stunden in Geld oder durch Zeitausgleich vergütet werden.
  • Die besonderen Gleitzeitregeln bleiben erhalten. Der Acht-Stunden-Tag bleibt auch hier die Regel. Es gelten die Höchstgrenzen von zwölf bzw. 60 Stunden. Künftig kann für selbstbestimmtes Arbeiten auch eine Nor-malarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden pro Tag vereinbart werden (bisher waren es zehn Stunden), wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen in Verbindung mit dem Wochenende gewährt wird. Dadurch wird es leichter, Zeitguthaben zu erwerben und diese geblockt zu konsumieren – Stichwort Vier-Tage-Woche. Beim selbstbestimmten Arbeiten innerhalb dieser Grenzen fallen keine Überstundenzuschläge an.
  • Zuschläge bei Gleitzeit gibt es jetzt und in Zukunft in zwei Fällen: Bei dauerhafter Mehrbelastung (wenn Zeitguthaben nicht abgebaut und nicht übertragen werden können), und wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet (dann fehlt die Selbstbestimmung).
  • Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen bleiben aufrechterhalten, sind also allenfalls neu zu verhandeln.
  • Kollektivverträge können nun vorsehen, dass Zeitguthaben und Zeitschulden über mehrere Zeiträume hinweg übertragen werden.
  • Eine Beschäftigung an bis zu vier Wochenenden oder Feiertagen pro Kalenderjahr per Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Einzelvereinbarung (ausgenommen Verkaufstätigkeiten) wird möglich.
  • Eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf acht Stunden bei geteilten Diensten im Hotel- und Gastgewerbe wird möglich.
  • Familienangehörige und Arbeitnehmer mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis sind von Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz entsprechend der Textierung der EU-Richtlinie ausgenommen.

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