Rabattkarten Folgen für den Gewinn

Kundenbindungsprogramme sind in Textilpflegebetrieben beliebt. Erhalten Kunden beim Kauf von Waren oder beim Beziehen von Leistungen Bonuspunkte, die sie beim nächsten Kauf wie einen Rabatt einlösen können, hat das Folgen für den Gewinn des Betriebs. Eine gewinnmindernde Rückstellung entfällt.

Folgen für den Gewinn

Bilanzierende Handwerksbetriebe bilden für diese ungewissen Verbindlichkeiten meist eine gewinnmindernde Rückstellung, wenn die Bonuspunkte am 31. Dezember des Jahres vom Kunden noch nicht eingelöst wurden. Doch die Finanzämter und nun auch das Finanzgericht Niedersachsen sehen das anders.


Die Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung scheitert daran, dass die Verrechnung der Bonuspunkte mit den künftigen Einkaufspreisen nicht bereits im Zeitpunkt der Punktevergabe versprochen wird, sondern erst durch den Einkauf im Folgejahr (FG Niedersachsen, Urteil v. 3.6.2013, Az. 6 K 357/12).


Beispiel: Textilreiniger Huber hat seinen Kunden eine Bonuskarte ausgehändigt. Stehen am Jahresende noch Bonuspunkte offen, die im nächsten Geschäftsjahr zu einer Reduzierung der Einnahmen von rund 5.000 Euro führen, darf Herr Huber in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2013 keine gewinnmindernde Rückstellung von 5.000 Euro bilden.


Praxistipp: Eine gewinnmindernde Verbindlichkeit zum 31. Dezember scheidet ebenfalls aus, weil die Verpflichtungen der Höhe und dem Grunde nach ungewiss sind. Denn es ist schließlich nicht bekannt, ob die Kunden ihre Bonuspunkte jemals einlösen werden.