Steuertipp Fortbildungsmaßnahmen steuer- und abgabenfrei übernehmen

Mitarbeiter, die sich regelmäßig fortbilden, sind er Garant dafür, dass der Laden läuft. Aus diesem Grund übernehmen immer mehr Chefs gerne die anfallenden Kursgebühren. Kann nachgewiesen werden, dass eine Fortbildungsmaßnahme im eigenbetrieblichen Interesse erfolgte, ist die Übernahme der Kosten durch den Chef steuer- und abgabenfrei. Aber: Vorsicht vor Stolperfallen.

Fortbildungsmaßnahmen steuer- und abgabenfrei übernehmen

Die Übernahme von Fortbildungskosten eines Mitarbeiters ist stets dann steuer- und abgabenfrei, wenn die Maßnahme hilft, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb zu erhöhen. Wo die Fortbildungen stattfinden, ist dabei völlig egal.


Ein Kriterium ist jedoch ganz entscheidend: Die Fortbildung muss dem Chef von dem Lehrgangsanbieter in Rechnung gestellt werden.


Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Steuer- und Abgabenfreiheit nämlich dahin, wenn der Arbeitnehmer die Fortbildung auf seinen Namen bezahlt und der Chef ihm seine Ausgaben erstattet. Zwar kann der Arbeitnehmer in diesem Fall im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Auf den bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen bleiben Arbeitgeber und Mitarbeiter jedoch sitzen.


Tipp: Wer also nicht riskieren möchte, dass ein Lohnsteuerprüfer Zuzahlungen eines Arbeitgebers zu unstrittig in eigenbetrieblichem Interesse besuchten Fortbildungsmaßnahmen als abgabenpflichtig einstuft, sollte stets darauf achten, dass die Rechnung über die Fortbildung auf den Namen des Chefs ausgestellt ist.