Neue Verordnung Geoblocking: Regelungen ab Dezember 2018

Geoblocking ist eine Technik zur regionalen Sperrung von Internetinhalten durch den Anbieter. Nachdem das Europäische Parlament Anfang Februar 2018 den Trilogergebnissen für eine Geoblockingverordnung zugestimmt hatte, wurden diese am 27. Februar 2018 auch vom Rat bestätigt. Die Geoblockingverordnung wird aller Voraussicht nach Mitte März im Amtsblatt veröffentlicht. Neun Monate nach der Veröffentlichung, also Mitte Dezember 2018, soll sie zur Anwendung kommen.

Wesentliche Inhalte

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung zusammengefasst:

  • Die Verordnung untersagt, Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung den Zugang zu Web-sites zu sperren oder zu beschränken, beispielsweise anhand der IP-Adresse. Dies bezieht sich auf Websites, die eine Vertragsabschlussmöglichkeit bieten, nicht auf reine Informationswebsites (siehe Definition von „Online-Benutzeroberfläche in Art. 2 Z. 16). Eine Weiterleitung zu spezifischen Länderseiten, falls solche betrieben werden, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zu lässig. Die vor einer Weiterleitung aufgesuchte Website muss weiterhin leicht zugänglich sein (Art 3).
  • Aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung dürfen keine unterschiedlichen (Geschäfts-)Bedingungen (siehe Definition in Art. 2 Z. 14 umfassend auch Nettoverkaufspreise) für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen in bestimmten umschriebenen Fällen angewendet werden (Art. 4). Dies gilt, wenn Kunden Waren kaufen wollen und diese in einen Mitgliedstaat geliefert werden, an den der Unternehmer (ohnehin) liefert.

Beispiel: Ein österreichischer Onlinehändler liefert Waren an Kunden in Österreich. Wenn ein Kunde aus Spanien eine Bestellung vornimmt und die Waren an eine Lieferadresse in Österreich geschickt haben möchte, dann muss er genauso behandelt werden wie ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich. Dasselbe gilt bei Selbstabholung, wenn diese Möglichkeit angeboten wird. Ein Lieferzwang in Länder, die nicht zum Liefergebiet des Unternehmers zählen, besteht jedenfalls nicht. Die Regelung gilt außerdem für elektronisch erbrachte Dienstleistungen (z.B. Webhosting und Clouddienste) oder wenn Kunden sonstige Dienstleistungen von einem Anbieter an einem physischen Standort in Anspruch nehmen wollen, so beispielsweise bei Hoteldienstleistungen.

  • Auch im Zusammenhang mit Zahlungen ist eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung für einen Zahlungsvorgang im Rahmen der vom Unternehmen akzeptierten Zahlungsmethoden verboten, wenn bestimmte Umstände gegeben sind (Art. 5).
  • Vertragliche Regelungen in Vertriebsverträgen, die gegen die in der Geoblockingverordnung vorgesehenen Verbote verstoßen, sind nichtig (Art. 6).

Klarstellend wird im Hinblick auf die Thematik des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstandes ausgeführt, dass aufgrund der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung allein nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Anbieter seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichtet (Art. 1 Abs. 6). Vom Anwendungsbereich sind jene Bereiche nicht erfasst, die auch von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 3, z.B. Verkehrsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen). Die Verordnung betrifft auch B2B-Verträge, wenn Waren zur Endnutzung erworben werden, also unter anderem nicht zum Weiterverkauf oder zur Weiterverarbeitung, wie sich aus der Definition des Begriffs „Kunde“ ergibt (Art. 2 Z. 13).

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