DTV Geschäftsbedingungen Gerichtsurteil steht bevor

Wer für den Schaden haftet, der nach einer professionellen Reinigung an einem Bekleidungsstück auftritt, war bisher klar geregelt. In Zukunft können sich die Haftungsregelungen des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes (DTV) aber ändern - am 4. Juli 2013 fällt der Bundesgerichtshofs (BGH) sein Urteil. Der DTV sieht den Veränderungen allerdings erst einmal gelassen entgegen.

Gerichtsurteil steht bevor

Die bisherigen Haftungsregelungen des DTV bestehen seit vielen Jahren und sind bereits fest in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Mitgliedsbetriebe verankert. Sie sehen vor, dass Textilreiniger für den Verlust eines Wäschestücks ebenso wie für Schäden, die sie selbst durch grobe Fahrlässigkeit verursacht haben, unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes haften. Dieser richtet sich nach dem Verschleiß und dem Alter des Bekleidungsstücks. Um den Zeitwert zu bestimmen, gibt es vorgefertigte Tabellen .


Für andere Schäden, die auf mangelhaftes Material oder falsche Angaben des Textilherstellers zurückgehen, haftet der Textilreiniger bis zu einem Betrag in 15-facher Höhe des Reinigungspreises.


Kritik der Verbraucherschützer


Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erkennt in den bisherigen Regelungen allerdings eine Benachteiligung für den Kunden und reicht Klage ein. Das Landgericht Köln hat die AGB des DTV bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 2012 als rechtswidrig erklärt. Nun geht das Verfahren vor den Bundesgerichtshof (BGH). Am 4. Juli 2013 wird dieser darüber entschieden, wer zukünftig in welcher Höhe für entstandene Schäden aufkommen muss. Der Textilreinigungs-Verband vertritt vor Gericht seine Mitgliedsbetriebe.


Wie die "Deutschen Handwerkszeitung" berichtete, habe der DTV bereits reagiert. "Wir haben die Formulierungen der AGB, wie wir sie den Betrieben an die Hand geben, jetzt erst einmal zurückgenommen", sagt Winfried Maier, der Justiziar des Textilreiniger- und Wäschereienverbandes. Dass der Bundesverband der Verbraucherzentralen nun gegen die Haftungsbegrenzungen klagt, wird seiner Ansicht nach an der alltäglichen Praxis der Textilreinigungen nicht viel verändern.


Bestandteile der Klage


Kritisiert wird vom Bundesverband der Verbraucherzentralen die Haftungsbegrenzung auf das 15-fache des Reinigungspreises - diese Regelung nutze dem Rechtsexperten zufolge allerdings ohnehin kaum noch jemand. Außerdem soll nach Wünschen der Verbraucherschützer der Zeitwert durch den sogenannten Wiederbeschaffungswert des entsprechenden Textils ersetzt werden. Diese Veränderung erachte Maier dem Bericht der "Deutschen Handwerkszeitung" zufolge allerdings nicht als sinnvoll.


Nach dem Urteil des Bundesgerichthofes wird der DTV neue Formulierungen für die AGB seiner Mitgliedsbetriebe entwerfen müssen. Dies sei Maier zufolge aber ein aufwendiges Verfahren: "In diesem Jahr wird das nichts mehr werden."


Die Textilreiniger Innung Berlin-Brandenburg hat bereits im Herbst 2012 auf das Verfahren reagiert und neue, eigene AGBs für ihre Mitgliedsbetriebe verfasst; RWTextilservice berichtete.