Mitarbeiterhaftung Fallbeispiele Haftet in diesen Fällen der Mitarbeiter?

Durch falsche Reinigung den Teppich zerstört: Ob der Mitarbeiter haftet, hängt von einigen Faktoren ab. Foto: luckybusiness – stock.adobe.com - © luckybusiness - stock.adobe.com

Fallbeispiel 1

Ein Mitarbeiter sollte die Teppiche eines gewerblichen Kunden reinigen. Es wurde das falsche Reinigungsprogramm gewählt. Die Bodenbeläge haben einen Wert von 4.000 Euro und sind nicht mehr einsetzbar. Der Mitarbeiter hat in der Vergangenheit vergleichbare Produkte vielfach gereinigt und kennt die entsprechenden Programme. Er ist seit 20 Jahren im Unternehmen, verdient 3.500 Euro und die finanzielle Situation ist angespannt, da er der Alleinverdiener seiner Familie ist.

Das Bundesarbeitsgericht entschied: „Je stärker er die im Geschäftsverkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt, umso teurer wird es für ihn.“ Eine Abgrenzung von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ist jedoch schwierig. Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer nicht haften. Hier könnte man aber schon fast von einer mittleren Fahrlässigkeit ausgehen, da sein Missgeschick Auswirkungen auf das Unternehmen hat. Der Mitarbeiter hätte das Programm gegenprüfen können, dann wäre ihm vielleicht aufgefallen, dass er eine falsche Auswahl getroffen hat. Erfolgt eine Quotelung des Schadens, ist die Sozialauswahl zu ­berücksichtigen (20 Jahre im Betrieb, Alleinverdiener etc.).

  • Kalkulierbarkeit des Schadensrisikos: Der Arbeitnehmer hätte sich für ein solches Missgeschick versichern können (aber eher unwahrscheinlich/unüblich).
  • Vorverhalten des Mitarbeiters: hier keine Ansatzpunkte.
  • Höhe des Schadens im Verhältnis zum Einkommen: Hier würde der Schaden (4.000 Euro) das monatliche Einkommen des Arbeitnehmers übersteigen.
  • Entsprechend wäre eine Quotelung von möglicherweise 50 Prozent nicht gerechtfertigt; dennoch sagt die Rechtsprechung, dass maximal drei Bruttomonatsgehälter im Einzelfall vertretbar sind, dabei kann die Rückzahlung über einen längeren Zeitraum erfolgen.

Fallbeispiel 2

Ein Mitarbeiter sollte bei einem Kunden die Teppiche in der dritten Etage reinigen. Er reinigte die Bodenbeläge der zweiten Etage. Der Kunde verweigerte die Zahlung, wobei er auf seine Auftragsvergabe per E-Mail und die eindeutige Aufführung des Stockwerkes verweisen konnte. Die Bestellung erfolgte in der Hektik des Alltages per telefonischem „Zuruf“. Der Mitarbeiter ist erst seit drei Monaten im Unternehmen und kennt die Verhältnisse beim Kunden nicht.

  • Hierbei handelt es sich um leichte Fahrlässigkeit, zumal eine entschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, welche jedem passieren könnte.

Fallbeispiel 3

Bekleidungsstücke wurden zum Versand verpackt und etikettiert – leider die falschen. Der Fehler wurde nach zwei Stunden bemerkt. Die Etiketten mussten aufwendig entfernt werden, wofür insgesamt fünf Arbeitsstunden aufgewendet wurden. Die Kosten werden mit 5 × 20 Euro angesetzt. Der Mitarbeiter ist seit fünf Jahren mit der Verpackung beschäftigt, die Anweisung erfolgte mündlich.

  • Hierbei handelt es sich um eine leichte Fahrlässigkeit, sodass keine Haftung durch den Mitarbeiter erfolgt.

Fallbeispiel 4

Wer eine rote Ampel überfährt, handelt grob fahrlässig und haftet bei Unfällen. Foto: Ronald Rampsch – stock.adobe.com - © Ronald Rampsch - stock.adobe.com

Ein Außendienstmitarbeiter nutzte einen Dienstwagen auch privat, was vertragsmäßig zulässig ist. Er verursachte einen Unfall, wobei er eine rote Ampel überfuhr. Der Schaden am Dienstwagen beträgt 12.000 Euro, der am anderen beteiligten Fahrzeug 7.000 Euro. Er verdient 4.200 Euro monatlich. Außerdem erhält eine jährliche Gratifikation, welche im letzten Jahr 7.500 Euro betrug.

  • Beim Überfahren einer roten Ampel handelt es sich um eine grobe Fahrlässigkeit. Entsprechend haftet der Dienstwagenfahrer vollständig für den entstandenen Schaden.