BGH-Urteil Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam

Im Rechtsstreit der Verbraucherschützer gegen den Deutschen Textilreinigungs-Verband (DTV) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) für unwirksam erklärt.

Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam

Das Urteil im Rechtsstreit um die DTV-Lieferungsbedingungen ist gefallen. Der BGH wies die Revision des DTV zurück. DTV-Justiziar Winfried Maier gibt trotzdem Entwarnung und meint: Die zukünftige Regulierungspraxis führe zu keiner nennenswerten Änderung für den Regelfall.


Mit Pressemitteilung vom 4. Juli 2013 hat der BGH folgende Regelungen für unwirksam erklärt:

  • Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
  • Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
  • Ansonsten ist die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
  • Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).
  • Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeit­wer­tes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.


Die Pressemitteilung des BGH enthält die Begründung, dass mit dem Begriff "Zeitwert" nicht die Minimalschadensregulierung im Gesetz, nämlich der sogenannte Wiederbeschaffungswert, gewährleistet sei.


Die Entscheidung des BGH ist laut Maier so zu interpretieren, dass mit dem Wiederbeschaffungswert nur der Wert gemeint ist, der nach der gesetzlichen Regelung zu erwarten ist, ähnlich wie beim Grundsatz "Abzug Neu für Alt". Damit ist der Wert im gebrauchten Zustand gemeint, also seitens des BGH eine klare Absage an eine Neuwertentschädigung. Diese gibt es im Deutschen Schadensrecht für gebrauchte Sachen auch nicht, so Maier. Es sei denn, der Kunde bringt eine völlig ungebrauchte Textilie unmittelbar nach dem Kauf (so etwa allenfalls bis zu sechs Monaten nach dem Kauf) zur Reinigung. Für diesen vom Kunden zu beweisenden Ausnahmefall gab es bereits nach der jetzigen Zeitwerttabelle eine Neuwertentschädigung. Es gilt weiter der Grundsatz, dass ein Kunde durch ein Schadensereignis nicht bessergestellt sein kann wie ohne Schadensereignis.


Die Haftungsbegrenzung auf den 15-fachen Bearbeitungspreis hält der BGH für unwirksam, da kein nachvollziehbarer Zusammenhang zur Schadenshöhe erkennbar sei. Die Möglichkeit einer Versicherung durch den Kunden ändere da­ran nichts, da nicht gewährleistet sei, dass der Kunde in jedem erforderlichen Fall vom Textilreiniger mündlich auf die Versicherungsmöglichkeit hingewiesen wird.


In der Schadensregulierung mit Kunden ist damit nach Aussage von Maier wie folgt (vorläufig) zu verfahren:


1. Eine Haftungsbegrenzung, auch bei nur leichter Fahrlässigkeit, ist nicht möglich.

2. Bei der Ermittlung des Schadens ist die Zeitwerttabelle weiter zu verwenden, aber mit zusätzlichem Rechenschritt. Zum nachgewiesenen Anschaffungspreis wird die prozentuale Preisentwicklung der Textilie ab dem Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Zeitpunkt des Schadens oder des Verlustes einer Textilie aufgrund des statistischen Materials des Bundesamts für Statistik hinzugerechnet. Grundlage dabei ist die Indextabelle der Einzelhandelspreise für einzelne Textilien plus einem aktuellen Zuschlag für 2013 (als Schadenszeitpunkt) von zwei Prozent.


Winfried Maier rechnet ein Beispiel vor: Eine Jacke aus Wolle, die im Juni 2010 für 80 Euro angeschafft wurde, eine Lebenserwartung von vier Jahren und einen durchschnittlichen Erhaltungszustand hat und im Juli 2013 geschädigt wurde, erhält aus der Indextabelle Einzelhandel mit Bekleidung einen prozentualen Zuschlag für 2011, 2012 und 2013 von insgesamt 5,3 Prozent, also von 4,24 Euro. Das wären 84,24 Euro, hiervon bei weiterer Benutzung der Zeitwerttabelle 20 Prozent. Schadensbetrag:16,85 Euro. Nach alter Regulierung wären es 20 Prozent von 80 Euro, also 16 Euro. Ein Betrag von 0,85 Euro ist damit keine nennenswerte Steigerung der Schadensregulierung – auch nicht nach der BGH-Entscheidung.


Nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe des BGH will der DTV entsprechende Reaktionen für eine Neuregelung der Lieferungsbedingungen bekanntgeben.


Es bleibt demnach bei dem Rat des DTV, die oben aufgeführten, unwirksamen Regelungen auf Plakaten oder Bons etc. nicht weiter zu verwenden (abhängen oder zukleben). Sobald die neuen Lieferungsbedingungen mit dem BGH-Urteil synchronisiert sind, sollen entsprechende neue Plakate bzw. für den Druck geeignete Texte angeboten werden.


Mehr zum BGH-Urteil vom 4. Juli 2013 (VII ZR 249/12) gibt es hier .


Auch die Deutsche Handwerks Zeitung berichtete aktuell über das Urteil. Zum Artikel geht es hier .

www.dtv-bonn.de