Steuertipp Hohe Bareinzahlungen wecken Interesse des Finanzamts

Zugehörige Themenseiten:
Corona-Pandemie

Gerade während der Corona-Krise haben viele Unternehmer wegen fehlender Betriebseinnahmen Einlagen aufs betriebliche Konto leisten müssen. Und genau für diese Zahlungen, insbesondere für Bareinzahlungen, interessiert sich das Finanzamt brennend.

Bargeldeinzahlungen
Gerade während der Corona-Krise haben viele Unternehmer wegen fehlender Betriebseinnahmen Einlagen aufs betriebliche Konto leisten müssen. Und genau für diese Zahlungen, insbesondere für Bareinzahlungen, interessiert sich das Finanzamt brennend. - © vegefox.com – stock.adobe.com

In einem Streitfall beim Finanzgericht Münster stieß der Betriebsprüfer des Finanzamts bei einem Einzelunternehmer auf zwei Bareinzahlungen von jeweils 35.000 Euro auf das Firmenkonto. Auf Nachfrage, woher das Bargeld denn stammen würde, bekam der Prüfer eine eher unbefriedigende Antwort. Die Barzahlungen stellen ein Darlehen eines im Ausland ansässigen zukünftigen Ehepartners dar, dessen Identität aber nicht preisgegeben werden soll, so der Einzelunternehmer

Zuschätzung bei ungeklärter Mittelherkunft

Das Finanzamt unterstellte daraufhin, dass es sich bei den Bareinzahlungen von 70.000 Euro um unversteuerte Betriebseinnahmen handelt und erhöhte die Umsätze und den Gewinn dementsprechend. Steuernachzahlungen waren die Folge. Dagegen wehrte sich der Einzelunternehmer mit der Klage beim Finanzgericht Münster und scheiterte. Die Richter gaben dem Finanzamt Rückendeckung. Bei einer ungeklärten Mittelherkunft ist das Finanzamt im Recht, wenn es Einnahmen hinzuschätzt (FG Münster, Urteil v. 9. Juni 2021, Az. 13 K 3250/19 E).

Steuertipp:

Sollten Sie zur Stärkung der finanziellen Liquidität Bareinzahlungen auf das Firmenkonto vornehmen, sollten Sie unbedingt ausführliche Aufzeichnungen führen, woher dieses Bargeld stammt. Nachweisprobleme gehen zu Ihren Lasten und führen zu Steuernachzahlungen und schlimmstenfalls sogar zu einem Steuerstrafverfahren.